KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte

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KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte Heinsberg

Erfahrene Rechtsanwälte in Heinsberg an Ihrer Seite

KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte Heinsberg

Kompetent und mandanten­orientiert

KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte ist eine mittelständische, überörtlich tätige und spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Heinsberg.

Die Kanzlei wurde im Jahr 2001 von Rechtsanwalt Dr. Nenninger unter der Bezeichnung KNP Dr. Nenninger Penatzer Krins gegründet. Seit dem Jahr 2009 firmiert die Kanzlei unter KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte.

Unser Team von fünf Anwälten garantiert Ihnen kompetente und mandantenorientierte Rechtsberatung auf höchstem Niveau.

Unsere Anwälte

KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte Heinsberg

Dr. jur. Bernd Nenninger

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fremdsprachen:
Japanisch, Englisch

Rechtsgebiete:
Bank- und Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht, Anlageberatung, Notarhaftung, Grundstücksrecht, Insolvenzrecht, Erbrecht

KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte Heinsberg

Lydia Reißen-Hädicke

Rechtsanwältin

Fremdsprachen:
Englisch, Französisch

Rechtsgebiete:
Bank- und Kapitalmarktrecht, Allgemeines Zivilrecht, Verwaltungsrecht

KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte Heinsberg

Dr. jur. Dirk Wahlen

Rechtsanwalt

Fremdsprachen:
Englisch, Französisch

Rechtsgebiete:
Gesellschaftsrecht, Bankvertragsrecht, Wettbewerbsrecht

KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte Heinsberg

Daniel Zimmermann

Rechtsanwalt

Fremdsprachen:
Englisch

Rechtsgebiete:

Allgemeines Zivilrecht, Verwaltungsrecht, WEG-Immobiliarsachenrecht, Notar- und Rechtsanwaltshaftung

Was Sie bei uns erwartet

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Wissenswertes

Bearbeitungsgebühren bei Firmenkrediten unzulässig – Banken drohen erhebliche Rückzahlungen!


Mit Urteil vom 04. Juli 2017, Az: XI ZR 233/16 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bearbeitungsgebühren auch bei Unternehmerdarlehen unzulässig sind. Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte verstößt gegen § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB und benachteiligt den Vertragspartner unangemessen.

Der Bundesgerichtshof überträgt seine bereits zu Verbraucherdarlehen im Jahr 2014 ergangene Rechtsprechung konsequent auf Unternehmerdarlehen. Anhaltspunkte dafür, zwischen Verbraucherdarlehen und Firmenkrediten zu unterscheiden, sieht er nicht. § 307 BGB soll die einseitige Gestaltungsmacht der Banken begrenzen. Dieser Schutzzweck gilt uneingeschränkt sowohl zu Gunsten von Verbrauchern als auch zu Gunsten eines – informierten und erfahrenen – Unternehmers.

Fazit:
Auch Unternehmen können die von den Banken im Zusammenhang mit der Gewährung eines Firmenkredites erhobenen laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren zuzüglich Zinsen zurückverlangen. Bisher liegt lediglich die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vor, danach scheint der Erstattungsanspruch nur für alle seit dem 01. Januar 2014 gezahlten Bearbeitungsentgelte durchsetzbar. Er verjährt nach Ablauf von 3 Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Bearbeitungsgebühr gezahlt wurde. Erstattungsansprüche hinsichtlich der im Jahr 2014 gezahlten Bearbeitungsentgelte verjähren somit mit Ablauf des 31. Dezember 2017. Dies wird aber erst nach Veröffentlichung der Urteilsgründe sicher zu beurteilen sein. Sobald diese vorliegen, werden wir diesen Beitrag aktualisieren.

Prüfen Sie Ihre Firmenkredite!

Die bei dem Abschluss von Firmenkrediten seitens der Banken verlangten Bearbeitungsgebühren betragen nicht selten mehrere zehntausend Euro. Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihren Erstattungsanspruch gegenüber Ihrer Bank durchzusetzen.

EILT: Widerrufsjoker endet am 21. Juni 2016!


Am 27. Januar 2016 hat das Bundeskabinett eine Regelung zur Beendigung des sogenannten „ewigen Widerrufsrechts“ von ab 2002 geschlossenen Immobilienkrediten beschlossen. Dieses Gesetz gilt also auch für alle Altverträge. Hiernach haben Verbraucher nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (voraussichtlich am 21. März 2016) nur noch drei Monate Zeit, um von ihrem möglicherweise bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Diese Frist endet somit am 21. Juni 2016! Hintergrund der Gesetzesänderung ist die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie der EU in deutsches Recht, die bis zum 21. März 2016 erfolgen muss. Unabhängig von dem Beginn der Widerrufsfrist sollen Widerrufsrechte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen künftig nach einem Jahr und 14 Tagen ab Vertragsschluss bzw. Aushändigung der Vertragsurkunde an den Darlehensnehmer erlöschen. Hiermit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass auch eine fehlende bzw. fehlerhafte Widerrufsinformation nicht mehr zu einem „ewigen Widerrufsrecht“ führen kann.

Gerne prüfen wir Ihre Widerrufsbelehrung und helfen Ihnen beim Widerruf sowie einer eventuellen gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

„S Broker“ – KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte erstreiten vor dem Landgericht Wiesbaden ein Grundsatzurteil gegen den Online-Broker für Sparkassen


Online-Broker haften Kunden für entstandene Schäden, wenn sie ausführbare Aufträge nicht unverzüglich ausführen oder Kunden fehlerhafte Informationen über die Ausführbarkeit eines Auftrags machen.

Im Einzelnen:

Mit Urteil vom 20. Juni 2014 hat das Landgericht Wiesbaden – Az. 2 O 248/13 – den beklagten Online-Broker zu Schadensersatz in Höhe von 5.700,00 EURO sowie zur Zahlung von Zinsen und Nebenforderungen verurteilt. Die Beklagte ist ein Unternehmen des Sparkassen-Finanzgruppe und bietet als Discount-Broker ihren Kunden die schnelle und standardisierte Vermittlung und Abwicklung von Wertpapiergeschäften ohne Beratung an allen wichtigen nationalen und internationalen Kapitalmärkten online via Internet und per Telefon an.

Der von KNP vertretene Kunde des Online-Broker unterhält bei dieser ein Wertpapierdepot, in dem sich im Jahr 2012 eine Hypothekenanleihe WKN A0LDUL der WGF AG mit einem Wert von nominal 10.000,00 EURO befand.

Die Kammer teilte die Argumentation von KNP, dass der Online-Broker dem klagenden Kunden Schadensersatz leisten muss, weil dieser durch einen von dem Online-Broker zu vertretenden Systemfehler im Dezember 2012 daran gehindert wurde, seine Anteile an der Hypothekenanleihe der WGF AG zu veräußern. Der Systemfehler des Online-Broker lag darin, dass dieser dem Kunden bei dessen Versuch, den vollen Nominalbetrag seiner Anleihe bei der Börse Frankfurt zu verkaufen, fälschlich anzeigte, dass ein Handel der Anleihe bei der dortigen Börse nicht möglich sei.

Der Online-Broker hatte unter anderem argumentiert, dass aufgrund des Systemfehlers schon gar kein Verkaufsauftrag an sie erfolgt sei und den vom Kläger dargelegten Verkaufsversuch auch im Übrigen bestritten. Tatsächlich standen dem Kläger aufgrund des Systemfehlers des Online-Broker keine unmittelbaren Beweise für den getätigten Verkaufsversuch zur Seite. Die Kammer ist der Rechtsansicht des Online-Broker nicht gefolgt und hat aufgrund der Angaben des Klägers in seiner Parteivernehmung auch den fehlgeschlagenen Verkaufsauftrag als erwiesen angesehen. Der Online-Broker ist aus § 31c WPHG verpflichtet, Kundenaufträge unverzüglich weiterzuleiten. Hieraus folgt auch die Verpflichtung des Online-Broker, ausführbare Aufträge innerhalb seiner Geschäftszeiten und unter Nutzung seiner Zugangsmedien entgegenzunehmen und Kunden nicht durch unrichtige Informationen darüber irrezuführen, ob der beabsichtigte Auftrag ausführbar ist oder nicht.

Das Landgericht bejahte die Kausalität des Systemfehlers für den Schaden des Klägers. Die Kausalität ist auch dann gegeben, wenn der Kläger sich nach dem fehlgeschlagenen Verkaufsversuch zunächst entschlossen hat, die Anleihe nicht zu verkaufen. Kausalität liegt bereits deshalb vor, weil der Kläger ohne den Fehler des Online-Broker die Anleihe vollständig verkauft hätte, so dass sich anschließend die Frage einer weiteren Willensbildung nicht mehr gestellt hätte.

Die Kammer ist auch der weiteren Argumentation von KNP gefolgt, dass dem Kläger auch dann kein Verstoß gegen Schadensminderungspflichten vorzuwerfen ist, wenn er die Anleihe nach dem fehlgeschlagenen Verkaufsversuch nicht veräußert hat. Eine Verpflichtung eines geschädigten Anlegers zu einem Verkauf seiner Anlage bei sinkenden Kursen ist regelmäßig nicht anzunehmen. Gegen die Zumutbarkeit einer Verkaufsobliegenheit spricht, dass sie eine Einschätzungsmöglichkeit des Kursverlaufes des Anlegers voraussetzt, die im Zweifel nicht oder nur sehr eingeschränkt vorhanden ist. Der Anleger müsste bei Annahme einer Verkaufsobliegenheit nämlich zwischen einem kurzfristigen Kursrückgang – bei dem er nicht verkaufen sollte – und einem langsam verfallenden Kurs, bei dem er verkaufen müsste, unterscheiden (Rothenhöfer in WM 2003, 2032 [2035]). Unter diesen Umständen bestehen bereits abstrakt Zweifel daran, ob ein Anleger in der Situation des Klägers im Rahmen der Schadensminderung nach dem fehlgeschlagenen Verkaufsversuch gehalten war, die Anlage zu veräußern. Dies galt im Streitfall im Besonderen deshalb, weil der Kurs der Anleihe nach dem fehlgeschlagenen Verkaufsversuch nicht kontinuierlich gefallen ist, sondern schwankte und teilweise auch wieder gestiegen war, so dass bei einem Verkauf der Anleihe zu einem bestimmten Stichtag nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden konnte, einen Verkauf zu dem noch bestmöglichen Kurs vorzunehmen. Hinzu kamen einander widersprechende Informationen zur angeblichen Mündelsicherheit der Anlage einerseits und dem Kursverfall andererseits, weshalb insgesamt die Annahme einer Verpflichtung des Klägers zu einem Verkauf im Rahmen der Schadensminderung nicht gerechtfertigt war. Bemerkenswert hierbei ist, dass die Kammer der Beklagten selbst vorgehalten hat, sie hätte sich – auch wenn der Kläger bei ihr ein Online-Depot ohne Beratungsanspruch unterhält – mit dem Kläger in Verbindung setzen und diesem eine Beratung mit dem Ziel einer Verkaufsempfehlung anbieten können, wenn aus ihrer Sicht ein solcher Verkauf zwingend geboten erschienen wäre, woduch sie selbst zu einer Minderung des Schadens hätte beitragen können.

Ausgehend von einem Verkaufskurs von 75 EURO zum Zeitpunkt des fehlgeschlagenen Auftrages und einem letztlich erlösten Betrag von 18 EURO ergab sich ein Schaden des Klägers von 10.000 x 0,57 EURO, also 5.700,00 EURO.

Mit Beschluss vom 01. April 2015 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Berufung des Online-Broker als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil des Landesgerichts Wiesbaden ist damit rechtskräftig.

Abgrenzung rechtlich unverbindliches Gefälligkeits­verhältnis zu rechtlich bindender Erklärung (Auskunftsy­vertrag)


Vielen dürfte der Sachverhalt bekannt vorkommen: Als Rechtsanwalt oder Steuerberater wird man oft von Bekannten und Freunden angesprochen und zu bestimmten Fragen um einen Rat gebeten. Größtenteils ist damit die Sache dann erledigt. In manchen Fällen kommt es aber zu Problemen, wenn dieser Ratschlag nicht zum erhofften Erfolg oder in Ausnahmefällen sogar zu einer Verschlimmerung der Situation geführt hat. Oft wird dann versucht, für diesen „falschen“ Ratschlag eine Entschädigung in irgendeiner Weise zu erhalten. Ob dies tatsächlich zum Erfolg führt, hängt von der Einschätzung des „Ratschlages“ ab: Handelte es sich um eine Gefälligkeit (kein Ersatz) oder um eine rechtlich bindende Erklärung (Ersatzmöglichkeit)?

Die Abgrenzung, ob den Erklärungen einer Partei ein Wille zur rechtlichen Bindung zu entnehmen ist oder die Parteien nur aufgrund einer außerrechtlichen Gefälligkeit handeln, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu bewerten (vgl. BGHZ 56, 204 [209]).

Ob bei einer Partei ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die andere Partei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Dies ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten und die Interessenlagen der Parteien heranzuziehen sind (vgl. BGHZ 21, 102 [106]; 92, 164 [168]; BGH in NJW-RR 1990, 204 [205]; NJW-RR 2006, 117 [120]).

Für die Beurteilung kommt es somit nicht darauf an, wie der Erklärende selbst seine Erklärung verstanden wissen möchte.

Zu berücksichtigen sind vielmehr objektive Kriterien, wie z. B. die wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, wenn die Erklärung für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen möchte. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist (vgl. BGHZ 74, 103 [106]; BGH in NJW 1992, 2080 [2082]; BGH in WM 2004, 1825 [1827]).

Allerdings ist zu beachten, dass der BGH mehrfach ebenso entschieden hat, dass allein die Sachkunde des Auskunftgebers und die Bedeutung der Auskunft für den Empfänger nicht ausreichen (vgl. BGH in WM 1985, 1531 [1532]). Diese Umstände stellen Indizien dar, die, wenn auch mit erheblichem Gewicht, in die Würdigung der gesamten Gegebenheiten des konkreten Falles einzubeziehen sind.

Dem Umstand, dass der Auskunftgeber für sein Tätigwerden keine Vergütung verlangt hat, kommt hingegen kein entscheidendes Gewicht zu (vgl. BGH in NJW-RR 1990, 1532 [1533]).

Für den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrages ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (vgl. BGH in WM 1973, 141 [143]; WM 1978, 576 [577]).

So sind auch weitere Umstände, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen könnten, zu berücksichtigen. Darunter fällt z.B. dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsabschluss (vgl. BGH in WM 1962, 1110 [1111]), ein persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme (vgl. BGHZ 7, 371 [377]; NJW 1962, 1500), die Hinzuziehung des Auskunftgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftsempfängers (vgl. BGH in WM 1966, 1283 [1284]), die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabhängige neutrale Person (vgl. BGH in WM 1972, 466 [468]) sowie eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftsgeber und Auskunftsempfänger (vgl. BGH in WM 1969, 36 [37]).

Fazit:
Von einem Gefälligkeitsverhältnis sollte also ein Rechtsanwalt oder Steuerberater – auch und gerade bei freundlichen Hinweisen, die nicht abgerechnet werden – besser nie ausgehen. Auch mündliche Auskünfte müssen richtig sein.

Kickback-Zahlungen


Der Bundesgerichtshof hat in der dritten Kickback-Entscheidungvom 12. Mai 2009 (Az XI ZR 586/07) die Rechte der Anleger bei fehlerhafter Beratung durch die Bank entscheidend gestärkt.

Gleichzeitig hat er in der Entscheidung vom 20. Januar 2009 (Az XI ZR 510/07) die Abgrenzung zur Haftung des Anlagevermittlers bestätigt.

Das Problem: Regressprozesse gegen Banken wegen fehlerhafter Anlageberatung sind verhältnismäßig selten erfolgreich. Dies hat im Wesentlichen drei Gründe:

– äußerst kurze Verjährungsfristen

– der Anleger muss beweisen, dass die Bank ihn nicht über das Risiko, das sich später realisierte, belehrt hat. In der Regel sagt aber ein Bankmitarbeiter im Prozess aus, dass er extensiv über genau dieses Risiko belehrt hat.

– Der Anleger muss beweisen, dass er die betreffende Anlage nicht getätigt hätte, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Ein solcher Beweis ist mehr als nur schwierig, da es sich um ein „virtuelles Ereignis“ handelt, das ja nicht wirklich stattgefunden hat.

Wenn die Bank jedoch Kickback-Zahlungen verschwiegen hat, kann sie einer Haftung kaum noch entkommen.

– Kickback-Zahlungen sind alle Leistungen an die Bank (Agio = Außenprovision; Innenprovision, Bestandsprovision usw.).

– Betroffen sind Wertpapiere, Medienfonds und Immobilienfonds; für andere Anlagearten liegen noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen vor. Die meisten Beobachter gehen jedoch davon aus, dass diese Rechtsprechung für mehr oder weniger alle Fondsanlagen gilt.

– Unklar ist, ob diese Grundsätze nur für die Beratung von Banken gelten oder für jedwede Anlageberatung eines jeden Finanzdienstleister. Das OLG Celle (Entscheidung vom 11. Juni 2009, Az 11 U 140/08) ist der Ansicht, die beschriebenen Grundsätze gelten jedenfalls nicht für die „Vermittlung“ (gemeint ist jedoch die Beratung die damit ein Hervorgehen von Fondsanteilen durch allgemeine Anlagenberater, deren Beratung von dem jeweiligen Kunden nicht vergütet wird).

– Verjährung beginnt erst ab Kenntnis durch den Anleger von der Bestandsprovision.

– Diese Rechtsprechung gilt nur für Anlageberatung, nicht für bloße Anlagenvermittlung.

Nach den genannten Urteilen ist es ausreichend, dass der Anleger darlegt und beweist, dass die Bank Kickback-Zahlungen erhalten hat, die sie nicht offenbart hat. Hierzu hat der Kunde sogar einen Auskunftsanspruch. Es wird vermutet, dass der Kunde, wenn er diese Provision gekannt hätte, die Anlage nicht getätigt hätte. Es wird weiterhin vermutet, dass der Schaden z. B. auch wegen eines Kursverlustes auf dieser mangelhaften Aufklärung beruht. Für das Gegenteil ist in vollem Umfang die Bank darlegungs- und beweispflichtig.

Diese Rechtsprechung gilt nicht, wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 20. Januar 2009 (Az XI ZR 510/07) feststellte, für Anlagevermittler. Bei Anlagenvermittlern sind nur Innenprovisionen von mehr als 15 % der Anlagesumme aufklärungspflichtig. Dies hatte der Bundesgerichtshof schon in der Entscheidung vom 12. Februar 2004 (Az III ZR 359/02) festgestellt. Einen der Prozessbeteiligten hat KNP übrigens in diesem Prozess vertreten, und zwar durch alle Instanzen erfolgreich.

Hinweispflicht auf den Gegenstandswert (§ 49 b Abs. 5 BRAO)


01. Wenn sich die Gebühren eines Rechtsanwalts nach dem Gegenstandswert richten, § 49 b Abs. 5 b BRAO, ist der Anwalt vor Übernahme des Mandats verpflichtet, hierauf hinzuweisen. Hierfür genügt ein mündlicher Hinweis, Schriftform ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass der Hinweis eindeutig ist, so dass z. B. ein Hinweis, dass eine Abrechnung nach RVG oder den gesetzlichen Gebühren nicht ausreicht (vgl. OLG Hamm in AnwBl 2010, 143; LG Kiel in AGS 2009, 264).

02. § 49 b Abs. 5 BRAO enthält kein gesetzliches Verbot, so dass Mandatsverträge auch ohne den erforderlichen Hinweis abgeschlossen werden können. Der Anwalt behält also auch dann seinen Vergütungsanspruch, wenn er diesen Hinweis nicht erteilt.

03. Ebenso wenig wird ein Hinweis auf die konkrete Höhe des Gegenstandswertes ver-langt. Es genügt der allgemeine Hinweis, dass nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird. Sinn und Zweck ist eine Warnfunktion für den Mandanten, vor allem bei hohen Gegenstandswerten. Die voraussichtliche Höhe seiner Anwaltsgebühren muss der Anwalt nur auf Verlangen oder aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles mitteilen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Anwaltsgebühren das vom Mandanten verfolgte wirtschaftliche Ziel sinnlos machen (vgl. OLG Hamm in AnwBl 2010, 143).

04. Jedoch hat § 49 Abs. 5 BRAO auch zivilrechtliche Auswirkungen. Versäumt es näm-lich der Anwalt, seinen Mandanten vor Erteilung des Mandats darauf hinzuweisen, dass sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnen, so liegt hierin nicht nur ein Berufsrechtsverstoß. Der BGH hat entschieden, dass der schuldhafte Verstoß gegen die Hinweispflicht zu einem Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen den Anwalt führt (vgl. BGH in AnwBl 2007, 628; BGH in AnwBl 2008, 68, BGH in AnwBl. 2010, 142). Dies bedeutet, dass der Anwalt bei einem Verstoß gegen die Hinweispflicht seinen Anspruch auf Vergütung formal behält, diesen aber – wenn der Schadensersatzan-spruch durchgeht – nicht mehr geltend machen kann (vgl. OLG Hamm, 28 U 1/09; BGH IX ZR 135/08).

05. Für die fehlende Belehrung trifft den Mandanten die Darlegungs- und Beweislast. Macht er also Schadensersatzansprüche geltend, so hat er zu beweisen, dass der Anwalt der Hinweispflicht nichtnachgekommen ist. Weiter muss er darlegen, wie er bei ordnungsgemäßer Belehrung reagiert hätte. Aller-dings gilt hier die Beweiserleichterung des § 287 ZPO. Es reicht aus, dass der Mandant vorträgt und unter Beweis stellt, wie er auf eine allgemeine Information, dass der Anwalt nach dem Gegenstandswert abzurechnen gedenke, reagiert hätte (vgl. BGH in NJW 2007, 2332, OLG Hamm, 28 U 1/09). § 287 ZPO verlangt gerade nicht, dass der Mandant einen bestimmten anderen Anwalt namentlich bezeichnet und behauptet, dass dieser hypothetisch dazu bereit gewesen wäre, das Mandat zu anderen – für den Mandanten günstigeren Bedingungen – abzurechnen. Dies käme einem vom Gesetz nicht geforderten Vollbeweis nahe (vgl. OLG Hamm, 28 U 1/09). Macht der Mandant den Einwand des unterbliebenen Hinweises geltend, so muss der Anwalt substantiiert bestreiten – konkret darlegen – wann und wie er seiner Hinweis-pflicht nachgekommen ist. Der Anwalt ist somit gut beraten, einen Hinweis auf die vor Mandatsannahme erfolgte Belehrung, dass sich die anwaltlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, in das Bestätigungsschreiben über die Mandatsannahme aufzunehmen.

außer­gerichtlicher Vergleich wegen fehlerhafter Anlageberatung


KNP erhält für Mandanten ca. € 200.000,00 wegen fehlerhafter Anlageberatung bei außergerichtlichen Vergleich.

Die Strategie fast aller Banken, die KNP wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, ist eindeutig und gleichförmig: Alles leugnen, selbst wenn die Verstöße offensichtlich sind und nicht geleugnet werden können. Außerdem orientiert sich der Sachvortrag der Banken jeweils an den aktuellen Entwicklungen der Rechtsprechung.

Ausnahmen bestätigen die Regel: In einem besonders krassen Fall hat im August 2013 nach über 1 1/2 –jährigen Verhandlungen, die teilweise mit großer Schärfe geführt wurden, eine der 20 größten deutschen Banken an einen von KNP vertretenen Mandanten außergerichtlich knapp € 200.000,00 an Schadensersatz für fehlerhafte Anlageberatung geleistet. Inwieweit Einsicht in die epidemischen Mängel der eigenen Organisation und die umfangreichen Interessenkonflikte die Bank zu diesem teilweisen Nachgeben bewogen haben, ist schwer zu sagen. KNP und der Mandant haben Verschwiegenheitspflichten übernommen, so dass sich ein genauerer Bericht verbietet.

EuGH erklärt „Kaskadenverweisung“ in Widerrufsbelehrungen für unzureichend – Tür zum „Widerrufsjoker“ wieder weit geöffnet


Der Bundesgerichtshof hat am 22. November 2016 (Az. XI ZR 434/15) entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Darlehensgeber einen Verbraucher als Darlehensnehmer klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiert.

Der Bundesgerichtshof hat die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat“ für klar und verständlich gehalten, auch was den Beginn der Widerrufsfrist betraf.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 25. August 2015 – Az. 17 U 179/14) hatte die Revision zugelassen. Es hatte – auch mit dieser Begründung – die Berufung des Verbrauchers zurückgewiesen, nachdem bereits das Landgericht Heidelberg die Klage des Verbrauchers abgewiesen hatte. Der Bundesgerichtshof hat aus anderem Grund die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben. Die beklagte Bank (eine Sparkasse) hatte im Immobiliendarlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht, obwohl sie diese als zusätzliche – im Streitfall gesetzlich nicht vorgesehene – Pflichtangabe in ihre Widerrufsinformation aufgenommen hatte. Allerdings hatte die Sparkasse auch den Verwirkungseinwand geführt. Deswegen war der Bundesgerichtshof daran gehindert, selbst zu entscheiden. Er hat vielmehr die Sache aufgehoben und an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hatte im schriftlichen Verfahren entschieden, was sehr selten vorkommt. Dies ist nur der Fall, wenn der Bundesgerichtshof eine Sache für absolut eindeutig hält. Dies war die fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde. Der Bundesgerichtshof – weil es auch nicht entscheidungserheblich war – hat die Sache dem Europäischen Gerichtshof nicht zur Entscheidung vorgelegt. Letztlich war die Frage, ob der allgemeine Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB eine ausreichende Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist ist, gar nicht entscheidungserheblich. Der Bundesgerichtshof hat sich hierzu – ohne dies in dem von ihm entschiedenen Fall zwingend tun zu müssen- festgelegt. Er wollte damit diese Rechtsfrage offenbar bei der ersten sich bietenden Gelegenheit klären, da sich die Oberlandesgerichte in dieser Frage bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs sehr uneinig waren.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs brachte aber die von ihm beabsichtigte Klärung der Rechtslage nur teilweise.

Bis zum 26. März 2020 war die aktuelle Rechtslage wie folgt:

Gehen die von der Bank konkret ausgewählten Beispiele über die Pflichtangaben bei Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrages hinaus, ist die Widerrufsinformation deshalb nicht unwirksam. Vielmehr haben die Parteien das Anlaufen der Widerrufsfrist gültig von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht (BGH, Urteil vom 22. November 2016, Az. XI ZR 434/15).

Einige Widerrufsinformationen führen als Beispiele für Pflichtangaben „Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“ und „Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde“ an. Bei Immobiliarverbraucherdarlehen handelt es sich hierbei nicht um notwendige Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB. Diese fehlerhafte Abbildung des Inhalts des § 492 Abs. 2 BGB ist darauf zurückzuführen, dass einige Banken – in dem Bestreben, dem gesetzgeberischen Willen zu entsprechen – die Beispielsangaben aus dem Regierungsentwurf (BT-Drucks. 17/1394, S. 8) übernommen haben.

Die dortige Auflistung von für bestimmte Vertragstypen irrelevanten „Pflichtangaben“ korrigierte der Rechtsausschuss des Bundestages später, was einige Banken jedoch nicht mehr mitvollzogen haben.

Durch die beispielhafte Auflistung von „Pflichtangaben“, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben im technischen Sinne handelte, haben die Parteien einverständlich und wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB a.F. zu zusätzlichen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht (BGH, Urteil vom 22. November 2016, Az. XI ZR 434/15).

Die Angaben zu der für die Bank zuständigen Aufsichtsbehörde und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags können auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank erteilt werden. Diese müssen allerdings wirksam in den Darlehensvertrag einbezogen worden sein. Insoweit hat der Bundesgerichtshof es bislang dahinstehen lassen, ob es Bedingung einer für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b BGB a.F. erforderlichen vertragsgemäßen Information ist, dass die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ zumindest an das Vertragsformular angeheftet werden, oder ob die vom XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Bereich des Mietrechts entwickelten Grundsätze (BGH, Urteile vom 24. September 1997, Az. XII ZR 234/95, BGHZ 136, 357 [359 ff.] und vom 18. Dezember 2002, Az. XII ZR 253/01, in NJW 2003, 1248 f. mwN), wonach für die Wahrung der Schriftform die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf die Anlage genügt, auf § 492 BGB übertragbar sind (BGH, Urteil vom 04. Juli 2017, Az. XI ZR 741/16). Im vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall hatte die beklagte Bank mittels der Wendung über der Unterschriftszeile der Darlehensnehmer, die „beigeheften Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen“ seien „Bestandteil dieses Vertrags“, eine Anheftung selbst zur Bedingung für eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Darlehensnehmer gemacht. An dieser Vorgabe musste sich die beklagte Bank messen lassen.

Am 17. Januar 2019 hat das Landgericht Saarbrücken – das sich insoweit mutig gegen den Bundesgerichtshof stellte – die Rechtsfrage, ob die sog. „Kaskadenverweisung“ auf § 492 Abs. 2 BGB die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist erfüllt, dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt (Az. 1 O 164/18, BKR 2019, 190 ff.).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat am 26. März 2020 entschieden (Az. C-66/19), dass die verwendete Klausel europarechtswidrig ist, und zwar selbst dann, wenn die Bank in der Widerrufsbelehrung einzelne Beispiele für die Pflichtangaben macht.

Der Europäische Gerichtshof wendet sich gegen diese „Kaskadenbelehrung“. Aus § 492 Abs. 2 BGB ergibt sich nämlich nicht, welche Pflichtangaben überhaupt in der Widerrufsbelehrung enthalten sein müssen. Dies muss sich der Verbraucher mühsam über Ketten von Gesetzesverweisen zusammensuchen. Selbst für einen erfahrenen Bankrechtler war dies mit erheblichem Aufwand verbunden. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass dies intransparent und für den Verbraucher nicht zumutbar ist.

Üblicherweise wartet der Europäische Gerichtshof die Schlussanträge der Generalanwälte ab (und folgt ihnen fast immer). In diesem Fall hat er, was nach Artikel 99 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs nur ganz ausnahmsweise zulässig ist, die Anhörung der Generalanwaltschaft nicht abgewartet. Daraus lässt sich schließen, dass diese Rechtsfrage für den Europäischen Gerichtshof außergewöhnlich klar war.

Zahlreiche Stimmen behaupten nunmehr, dass mit der Entscheidung des EuGH sehr viele, möglichweise die meisten Verbraucherdarlehensverträge widerruflich sind, wenn sie ab dem 30. Juli 2010 abgeschlossen wurden. Dies soll gelten für Autokredite oder sogar zahlreiche Leasingverträge aber auch für die Finanzierung von Immobilien (für diese aber nur bis 20. März 2016, danach verwendeten die Banken im Normalfall wegen einer Gesetzesänderung die Kaskadenverweisung nicht mehr).

Diesem Ergebnis stellt sich das Oberlandesgericht Stuttgart entgegen (Beschluss vom 04. Februar 2019, Az.: 6 U 88/18). Es argumentiert wie folgt: Der deutsche Gesetzgeber hat in der Anlage 6 EGBGB a.F. ein Belehrungsmuster mit Gesetzesrang geschaffen. Es ist ausgeschlossen, dass er ein Muster schaffen wollte, das gegen das Gesetz verstößt. Zwar ermächtigt das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV den EuGH, Auslegungsregeln für gesetzliche Vorschriften vorzugeben, die das Unionsrecht berühren. Eine Auslegung des deutschen Gesetzes contra legem zu Gunsten des Unionsrecht sei jedoch nicht möglich, da Rechtsgrundlage der Entscheidung des EuGH keine Verordnung ist (die unmittelbar Rechtswirkungen für die Bürger der Europäischen Union begründet), sondern nur eine Richtlinie. Hat die Bank die Musterwiderrufsinformation unverändert und korrekt ausgefüllt (entsprechend der Ausfüllhinweise) verwendet, greift die vom Gesetzgeber angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion. Wäre die Begründung des Oberlandesgerichtes Stuttgart richtig, dann würde dies Amtshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland begründen (so ausdrücklich das OLG Stuttgart in Rdn. 20; ebenso Hölldampf in BKR 2019, 192 [194]). Die Entscheidung des OLG Stuttgarts ist sehr kritisch zu sehen. Zunächst ist sie bis auf die hier zitierte Passage fast vollständig durch den EuGH widerlegt. Dabei benutzte das Oberlandesgericht Stuttgart, die Ansicht des LG Saarbrücken sei „nicht nachvollziehbar“, die Richtigkeit der Kaskadenverweisung „offensichtlich“, dies alles sei „zweifellos“. Dementsprechend sollte man die Entscheidung des OLG Stuttgarts (das zuletzt mehrfach in Banksachen spektakulär aufgehoben wurde, vgl. Urteil vom 19.01.2016, Az. XI ZR 103/15), keinesfalls überbewerten. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Gesetzgeber wirklich, wie vom OLG Stuttgart unterstellt, den Bestand der Musterbelehrung auch für den Fall wollte, dass sie nicht richtlinienkonform ist und lieber Amtshaftungsansprüche in Kauf nimmt als den Auslegungsspielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung zu eröffnen. Einen weiteren Gesichtspunkt hat das OLG Stuttgart völlig übersehen. Der EuGH erkennt in bestimmten Fällen eine unmittelbare Wirkung von Richtlinien an, um die Rechte der Einzelnen zu schützen. So hat der EuGH in seiner Rechtsprechung festgelegt, dass eine Richtlinie eine unmittelbare Wirkung hat, wenn ihre Bestimmungen uneingeschränkt und hinreichend klar und eindeutig sind und wenn das EU-Land die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt hat (Urteil vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache Van Duyn). Die ganze Verfahrens- und Ausdrucksweise des EuGH in der Entscheidung vom 26. März 2020 lässt den Schluss zu, dass der EuGH die Richtlinie für hinreichend klar und eindeutig hält. Dann wäre das Urteil des OLG Stuttgart bedeutungslos. Dennoch: Die Entscheidung des OLG Stuttgarts (ergangen über ein Jahr vor der Entscheidung des EuGH) ist jedenfalls in der Welt und bietet den betroffenen Kreditinstituten eine letzte Verteidigungslinie.

Hat die Bank allerdings die Musterwiderrufsinformation einer eigenen Bearbeitung unterzogen (z.B. in dem Klammerzusatz nach dem Hinweis auf § 492 Abs. 2 BGB andere als die von der Musterwiderrufsinformation vorgesehenen Beispiele für Pflichtangaben aufgenommen) dürfte ein Widerruf auch nach der Ansicht des OLG Stuttgart Erfolg haben. In diesen Fällen greift die Gesetzlichkeitsfiktion nicht mit der Folge, dass sich der Darlehensnehmer auf die durch den EuGH in vorgenanntem Urteil festgestellte Fehlerhaftigkeit der Kaskadenbelehrung berufen und seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung noch widerrufen kann.

Die Rechtsfolgen des Widerrufs sind wie folgt:

Für die Zeit bis zum Widerruf schuldet der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Wertersatz für die Nutzungen, welche der Darlehensgeber – was (widerleglich) zu vermuten ist – bis zum Wirksamwerden des Widerrufs aus den Zins- und Tilgungsleistungen gezogen hat (BGH in NJW 2009, 3572).

Der Darlehensnehmer wiederum schuldet dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung. Darüber hinaus hat der Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta zu leisten. Dies geschieht in Form einer Verzinsung des ihm überlassenen Darlehenskapitals zu dem vertraglich vereinbarten Zinssatz, es sei denn, der Darlehensnehmer weist einen niedrigeren Marktzins nach, § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Mit der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis tritt, was den Rechtsgrund der Ansprüche des Widerrufenden betrifft, eine Zäsur ein. Erbringt der Darlehensnehmer nach dem Zeitpunkt des Widerrufs Zins- und Tilgungsleistungen an den Darlehensgeber, richtet sich der Anspruch auf Rückgewähr nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 814 BGB (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017, Az.: XI ZB 17/16), da die primären Leistungspflichten aus dem Verbraucherdarlehensvertrag entfallen sind (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017, Az.: XI ZR 467/15).

Fazit: Am 22. November 2016 hat der Bundesgerichtshof die Tür für den so genannten „Widerrufsjoker“ wieder ein wenig geöffnet, nachdem der Gesetzgeber diese verschlossen hatte. Der Europäische Gerichtshof hat diese Tür „Widerrufsjoker“ am 26. März 2020 wieder sehr weit geöffnet. Dem steht die Entscheidung des OLG Stuttgarts entgegen. Allerdings ist diese Entscheidung zweifelhaft und führt, selbst wenn der Bundesgerichtshof sie bestätigen sollte, nur dazu, dass die Bundesrepublik Deutschland den eigentlich bestehenden und nur wegen der fehlerhaften Musterbelehrung nicht durchsetzbaren Erstattungsanspruch ersetzen müsste. Die betroffenen Darlehnsnehmer können die Darlehn zu niedrigeren Zinssätzen umfinanzieren, müssen keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen und erhalten oft noch einen Teil der gezahlten Zinsen im wirtschaftlichen Ergebnis erstattet, wenn der Widerruf vor Gericht erfolgreich ist, also ein Gericht dem OLG Stuttgart nicht folgt. Grundsätzlich sollte im Prozess der Bundesrepublik Deutschland der Streit verkündet werden, denn sie haftet subsidiär für den Schaden, wenn ein Gericht dem OLG Stuttgart folgen sollte. Allerdings ist zu beachten, dass Umfinanzierungen in Zeiten der Corona-Krise rein zeitlich erschwert sind. Die Banken haben im Moment nur eingeschränkte Kapazitäten frei, um Darlehnsanträge zu bearbeiten. Auf Grund der Entscheidung des EuGH dürften Banken sehr vergleichsbereit sein. Deswegen liegt es nahe, ein Vergleichsangebot einer Bank ernsthaft zu prüfen, wenn es 50 % des Erstattungsanspruches übersteigt.“

KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte an Grundsatzurteil beteiligt:
Kontogebühr bei Bauspardarlehen unwirksam


Mit Urteil vom 09. Mai 2017, Az: XI ZR 308/15 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlende „Kontogebühr“ unwirksam ist (vgl. Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 068/2017 vom 09.05.2017).

Die Verbraucherzentrale NRW e. V. wandte sich gegen von der Deutschen Bausparkasse Badenia AG in ihren Bausparverträgen und allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) verwendete Klauseln, die eine vom Bausparer in der Darlehensphase zu zahlende „Kontogebühr“ in aktueller Höhe von € 9,48 jährlich vorsahen.

Die Verbraucherzentrale NRW e.V. wurde hierbei in I. und II. Instanz von KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte vertreten. Am 09. Mai 2017 hat der Bundesgerichtshof in letzter Instanz die von KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte vertretene Rechtsauffassung bestätigt: Eine solche Kontogebühr ist unzulässig. Sie erhöht nur den Gewinn der Bausparkasse.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die angegriffenen Klauseln über die Erhebung einer „Kontogebühr“ in der Darlehensphase einer gerichtlichen Kontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabreden darstellen. Die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach Ausreichung der Darlehen stellt keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer, sondern eine rein innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse dar.

Einer hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halten die beanstandeten Regelungen über die Kontogebühr in der Darlehensphase nicht stand. Sie sind mit dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vereinbar und benachteiligen die Bausparkunden unangemessen. Mit der Berechnung der Kontogebühr in der Darlehensphase wälzt die Bausparkasse Kosten auf den Kunden ab, die für Tätigkeiten anfallen, die die Bausparkasse überwiegend in eigenem Interesse erbringt. Es sind auch keine bausparspezifischen individual Vorteile für die Bausparkunden erkennbar, die eine Kontogebühr in der Darlehensphase rechtfertigen würden.

Auch wenn es sich bei der Kontogebühr um einen relativ geringen Betrag handelt, sind die Auswirkungen, die dieses Urteil für die Bausparkassen hat, erheblich. In Deutschland gibt es derzeit knapp 30 Millionen Bausparverträge und fast jede Bausparkasse erhebt in der Darlehensphase Kontogebühren. Die Kontogebühren liegen in der Regel zwischen 7,00 und 15,00 EUR jährlich. Die wirtschaftliche Bedeutung des Urteils liegt also eher im zehnstelligen als neunstelligen Bereich.

Prüfen Sie Ihre Bausparverträge!

Haben Sie einen Bausparvertrag und befinden sich in der Darlehensphase können Sie von der Bausparkasse bereits gezahlte Kontogebühren zurückverlangen. Aber Vorsicht: Der Erstattungsanspruch unterliegt der Verjährung. Die Regelverjährung gemäß § 195 BGB beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies bedeutet, dass Sie Kontogebühren, die Sie im Jahr 2014 gezahlt haben, noch bis zum 31. Dezember 2017 von Ihrer Bausparkasse erstattet verlangen können. Legt man die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Bearbeitungsgebühren zugrunde, hat die dreijährige Verjährungsfrist möglicherweise erst mit Ablauf des Jahres 2016 zu laufen begonnen. Denn im November 2016 hat der Bundesgerichtshof der Auszahlungsgebühr bei Bauspardarlehen eine Absage erteilt mit der Begründung, dem besonderen Kollektivgedanken des Bausparens sei mit der Abschlussgebühr Genüge getan. Erst ab diesem Zeitpunkt war für den Bausparkunden erkennbar, dass auch die Kontogebühr unzulässig sein dürfte. In diesem Fall könnten Sie sogar Kontogebühren, deren Zahlung bis zu zehn Jahre zurückliegt, von Ihrer Bausparkasse erstattet verlangen. Dies alles bedarf eine Prüfung im Einzelfall.

KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte erstreiten grundlegendes Urteil zu den Pflichten einer Bank im Rahmen der Ablösung einer Grundschuld durch Dritte


Das Oberlandesgericht Celle (Urt. v. 08. Juli 2015 – Az.: 4 U 156/14) hatte über die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 280, 283 BGB zu entscheiden. Die Klägerin – Ablösungsberechtigte i.S.d. §§ 1150, 268 Abs. 3 BGB – hatte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung auf eine für die Beklagte eingetragene Grundschuld auf dem Grundstück eines Dritten gezahlt, weshalb diese nach §§ 1192, 1150, 268 Abs. 3 BGB auf sie übergegangen war. Die noch als Berechtigte im Grundbuch eingetragene beklagte Bank verzichtete in der Folgezeit gegenüber dem Grundbuchamt auf die Grundschuld. Aus diesem Grund wurde die Klägerin bei der folgenden Zwangsversteigerung des Grundstücks im Verteilungsplan nicht berücksichtigt. Das Landgericht Hannover (Urt. v. 06. November 2014 – 4 O 190/13) hatte einen Schadensersatzanspruch verneint. Das Oberlandesgericht Celle dagegen nahm an, dass die Beklagte sich durch ihr Verhalten schadensersatzpflichtig gemacht habe. Sie sei nicht befugt gewesen, kraft der ihr verbliebenen Grundbuchposition auf die Grundschuld zu verzichten und der Klägerin insofern Schaden zuzufügen, da die Klägerin nicht erklärt habe, auf die Grundschuld verzichten zu wollen. Auch dass die Klägerin die Umschreibung der Grundschuld auf sich nicht betrieben habe, habe der Beklagten kein Recht eingeräumt, die Grundschuld aufzugeben. Der kausal entstandene Schaden sei derjenige Betrag gewesen, den die Klägerin bei der Verteilung des Versteigerungserlöses erhalten hätte, wenn die Grundschuld noch zu ihren Gunsten bestanden hätte und sie berücksichtigt worden wäre. Folglich wurde die Beklagte in diesem Umfang verurteilt; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

KGAL Private Equity Europa Plus 3“ / “MALDEN Property Class Österreich 4“ – KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte setzen vor dem Landgericht Aachen einen Schadensersatz­anspruch gegen die Commerzbank AG durch.


Das Landgericht Aachen – Az. 1 O 207/13 – hat mit Urteil vom 13. Februar 2014 die Commerzbank AG zu Schadensersatz in Höhe von 48.933 Euro zuzüglich entgangenem Gewinn verurteilt. Ein Mitarbeiter der Bank hatte im April 2006 einem Anleger eine Beteiligung von 30.000 Euro zuzüglich fünf Prozent Agio an dem geschlossenen Fonds KGAL Private Equity Europa Plus Global GmbH & Co. Nr. 3 KG sowie im Oktober 2006 eine weitere Beteiligung von 30.000 Euro zuzüglich fünf Prozent Agio an dem geschlossenen Immobilienfonds MALDEN Grundstücksgesellschaft mbH & Co.KG empfohlen. Die Beratung war weder anleger- noch objektgerecht, da die Bank dem Anleger die beiden geschlossenen Fonds als sichere Anlage empfohlen hatte. Die an den Anleger geleisteten Ausschüttungen hat die Kammer anspruchsmindernd berücksichtigt.

Dem Anleger hätten die gezeichneten Beteiligungen nicht als sichere und kurzfristige Geldanlagen vermittelt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt, wenn für das Anlageziel einer sicheren Anlage und Altersvorsorge der Abschluss einer Unternehmensbeteiligung empfohlen wird (BGH, Urteil vom 08.07.2010 – III ZR 249/09). Gleiches muss gelten, wenn einem Anleger, dem es auf die schnelle Verfügbarkeit von Kapital und Liquidität ankommt, langfristige unternehmerische Beteiligungen anempfohlen werden, bei denen eine langjährige Bindung des Kapitals Teil des Anlagekonzepts ist.

Der geschlossene Fonds „Private Equity Europa Plus 3“ wurde im Jahr 2006 aufgelegt und vertrieben. Dieser Fonds investiert mittelbar in 27 Zielfonds in Private Equity-Beteiligungen. Auswahl, Erwerb und laufendes Monitoring der Beteiligungen erfolgen durch den Investmentmanager der Fondsgesellschaft, die Allianz Capital Partners GmbH München.

Der geschlossene Immobilienfonds „Property Class Österreich 4“ wurde ebenfalls im Jahr 2006 aufgelegt und vertrieben. Die Fondsgesellschaft hält je eine Beteiligung an sieben österreichischen Objektgesellschaften, die zwei fondseigene Büroimmobilien in Wien vermieten. Der Fonds erzielt Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Das Landgericht Aachen ist auch der Argumentation von KNP gefolgt, dass der entgangene Gewinn des Klägers gemäß § 287 ZPO auf 2,5 % p.a. geschätzt werden kann.

Mit Beschluss vom 01. April 2015 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Berufung des Online-Broker als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts Wiesbaden ist damit rechtskräftig.

Nachdem das Oberlandesgericht Köln darauf hingewiesen hat, dass es die Berufung der Commerzbank AG für weitgehend unbegründet hält, hat die Commerzbank AG die Berufung zwischenzeitlich zurückgenommen. Der Kläger hat im Gegenzug seinen Antrag auf Zahlung von Anlagezinsen zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Aachen ist somit rechtskräftig.

Haftpflichtrecht der beratenden Berufe


(Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Anlageberater, Anlagevermittler, Makler, Architekten, u.a.)

– Sie sind der Meinung, nicht ordnungsgemäß beraten worden zu sein?

– Sie befürchten, durch unsachgemäße Beratung einen Schaden erlitten zu haben?

– Sie verstehen die Fachbegriffe Ihres Beraters nicht und befürchten, übers Ohr gehauen worden zu sein?

– Sie sind Berater und werden „angeschossen“ – zu Recht oder zu Unrecht?

01. Gibt es überhaupt Spezialisten auf diesem Gebiet?

Auf diesem Gebiet gibt es kaum Anwälte mit einschlägigen Rechtskenntnissen und Erfahrungen, mit Ausnahme im Bereich der Haftung der Anlageberater und -vermittler, die auch die Geschädigten vertreten. Wenn es „Spezialisten“ gibt, sind diese bei den Haftpflichtversicherungen der Berater beschäftigt.

02. Warum ist der richtige Anwalt so wichtig?

Das Haftungsrecht der beratenden Berufe ist eine Spezialmaterie, die großes Sonderwissen voraussetzt. Insbesondere gibt es Abweichungen vom „normalen“ Schadensersatzrecht. So richten sich Darlegungs- und Beweislast für den Schaden nach ständiger Rechtsprechung nach § 287 ZPO. Haftungsmaßstab, Subsidiarität, Verjährung und Zurechnung nach § 278 BGB sind weitere Sonderprobleme. Darüber hinaus setzen viele Fälle denknotwendig vertiefte Kenntnisse des Bilanzrechts, Steuerrechts und des formellen Grundbuchrechts voraus.

03. Warum können wir Ihnen helfen?

Wir haben bundesweite Erfahrung in vielen Hundert einschlägigen Fällen gesammelt, zum Teil wegweisend (OLG Hamm 11 U 18/06; OLG Dresden 8 U 1319/04; BGH III ZR 350/04). Dabei vertreten wir beide Seiten. Durch unsere langjährige Erfahrung verfügen wir über die Spezialkenntnisse, die auf diesem Gebiet nötig sind, darüber hinaus arbeiten wir eng mit Steuerberatern, Maklern, Notaren, usw. zusammen.

04. Wie helfen wir Ihnen?

Unsere Philosophie ist es, keine sinnlosen Klagen zu führen. In der Beraterhaftung ist die Erhebung einer Klage, auch wenn die Erfolgsaussichten eher gering sind, nicht selten. Aus diesem Grund klären wir erst die Erfolgsaussichten und entscheiden dann auf dieser Grundlage gemeinsam mit Ihnen, ob eine Klage erhoben wird oder nicht. Wir vertreten beide Seiten, kennen somit alle „Tricks“, Lücken und Angriffsmöglichkeiten von beiden Seiten. Außerdem verfügen unsere Berater oder Berufsträger, mit denen wir ständig kooperieren, über teilweise langjährige Erfahrungen im einschlägigen Beruf.

Beweislast für anwaltliche Pflichtverletzung


Nach ständiger BGH-Rechtsprechung trägt der Mandant die Beweislast für eine an-waltliche Pflichtverletzung. Die gilt auch dann, wenn es sich um eine „negative“ Tat-sache handelt, wie z. B. eine unterlassene oder unzureichende Belehrung. Der Anwalt kann sich jedoch nicht damit begnügen, den Vorwurf pauschal zu bestreiten. Er muss konkret schildern, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat. Nicht verlangt wird, dass der Anwalt die Gespräche nach Ort und Zeit genau einordnet (BGH in NJW 1994, 3295).

Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Anwalts findet nicht statt. Anders als im Arzt-haftungsprozess auch nicht bei der Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, auch nicht bei grobem Verschulden (BGH in NJW 1994, 3295). Eine Verringerung der Substantiierungslast und eine Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr kommt nur ausnahmsweise, z. B. bei Beweisvereitelung durch den Anwalt in Betracht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Anwalt dem Mandant vertragswidrig die Rückgabe erhaltener Unterlagen verweigert und ihm dadurch die Darlegung erschwert, infolge dieser Vertragsverletzung einen Schaden erlitten zu haben (BGH in NJW 2002, 825).

Anders stellt sich der Fall dar, wenn es um die Herausgabe der Handakten des Anwalts geht. Der Anwalt ist nicht verpflichtet, dem Mandanten seine Handakten herauszugeben, um dem Mandanten den Beweis zu ermöglichen, dass ihm der Anwalt eine bestimmte Beratung nicht erteilt hat (OLG Brandenburg, 11 U 177/07). Zum einen seien Handakten nur Schriftstücke, die der Anwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit vom Mandanten oder für diesen erhalten habe, nicht aber die Korrespondenz zwischen Anwalt und Mandant und Schriftstücke, die der Mandant bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten habe. Zum anderen führe, auch wenn der Anwalt den von Mandanten behaupteten Beratungsfehler nicht dokumentiert hätte, dies aber weder zu einer Beweiserleichterung noch zu einer Beweislastumkehr, da eine solche Dokumentationspflicht für Anwälte nicht bestehe (BGH V ZR 114/07; IX ZR 105/06).

Insolvenz des Wohnungs­eigentümers: Haftung für Hausgeld­schulden nach Freigabe des Wohnungs­eigentums durch den Insolvenz­verwalter


Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Wohnungsei-gentümers geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO) über. Damit geht grundsätzlich auch die Verpflichtung zur Zahlung fällig werdender Hausgelder auf ihn über.

Sieht sich der Insolvenzverwalter dann allerdings nicht in der Lage, den massezugehörigen Gegenstand zu verwerten, kann er diesen freigeben.

Folge hiervon ist, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis an den Insolvenz-schuldner und Eigentümer zurückfällt. Entsprechend haftet dieser ab dann aber auch wieder selbst für alle mit dem Gegenstand zusammenhängenden Verpflichtungen.

Für den – eigentlich gerade nicht zahlungsfähigen – Wohnungseigentümer bedeutet dies, dass er nach der Freigabe des Wohnungseigentums wieder selber zur Zahlung der laufenden Hausgelder verpflichtet ist.

Nun stellt sich die Frage, wie rückständige Hausgeldforderungen in diesem Fall zu behandeln sind.

Wie bereits dargestellt, ist die Rechtslage für bis zur Eröffnung des Insolvenzverfah-rens aufgelaufenen Forderungen klar: Es handelt sich um einfache Insolvenzforderungen (vgl. § 38 InsO), die zur Insolvenztabelle anzumelden sind und gegebenenfalls nur quotal befriedigt werden.

Nicht so eindeutig ist die Lage allerdings bei Hausgeldschulden, die während des lau-fenden Insolvenzverfahrens bis zur Freigabe des Wohnungseigentums durch den In-solvenzverwalter entstanden sind. Hierbei handelt es sich um Masseverbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter grundsätzlich aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu begleichen hat.

Wenn aber der Insolvenzverwalter es – aus welchem Grund auch immer – unterlässt, diese Masseverbindlichkeit zu begleichen oder Nachzahlungen für den Zeitraum des Insolvenzbeschlags durch die Wohnungseigentümer­gemeinschaft beispielsweise erst nach Freigabe der Wohnung beschlossen werden, haftet dann hierfür wieder der Schuldner/Eigentümer

Das Landgericht Kassel hat dies in seinem Beschluss vom 12. April 2007, 3 T 30/07 (in ZIP 2007, S. 2372) klar abgelehnt. Es begründet seine Entscheidung damit, dass der Schuldner keinen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter auf Herausgabe der vor Freigabe durch diesen gezogenen Nutzungen (insbesondere Mieteinnahmen) habe. Dann sei aber auch kein sachlicher Grund ersichtlich, ihm die im selben Zeitraum entstandenen Lasten aufzubürden. Die Freigabe kann also in beiderlei Hinsicht nur für die Zukunft wirken.

Damit bleibt der Insolvenzverwalter der Schuldner für die während des Insolvenzbe-schlags entstandenen Hausgeldforderungen.

Kann dieser aufgrund einer etwaigen Masseunzulänglichkeit nicht zahlen oder werden auf die Zeit der Verwaltung entfallende Nachzahlungen gar erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens beschlossen, bleibt die Wohnungseigentümer­gemeinschaft – lässt man denkbare Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter persönlich zunächst einmal außer Betracht – auf ihren Forderungen „sitzen“.

KNP erstreitet insolvenz­rechtliche Grundsatz­entscheidung


Ziel des Insolvenzverfahrens einer natürlichen Person ist die Restschuldbefreiung. Wenn der Insolvenzschuldner sich in der Wohlverhaltensphase nichts zu Schulden kommen lässt, erlöschen sechs Jahre nach Insolvenzeröffnung alle Forderungen der Gläubiger gegen ihn. Ausgenommen sind nur Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Diese sind während des Insolvenzverfahrens nicht durchsetzbar, bleiben aber nach Ende des Insolvenzverfahrens bestehen. Damit diese Forderungen nicht verjähren, müssen diese mit dem sogenannten „Attribut“, dass sie aus vorgesetzlicher unerlaubter Handlung herrühren, zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt werden. Wehrt sich der Insolvenzschuldner gegen die Forderung oder auch nur gegen das Attribut „aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung“, muss der Gläubiger ihn verklagen und mit einem rechtskräftigen Urteil die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle erzwingen. Solche Prozesse sind für den Gläubiger sehr unerfreulich, da er zunächst für die Gerichtskosten und die Anwaltsvergütung in Vorlage gehen muss und häufig unsicher ist, ob er jemals Geld zurückerhalten wird. Im Fall, den das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden hat, hatte ein Steuerberater seinen Sozius hintergangen, was zu dem Ergebnis führte, dass dieser für nicht bezahlte Steuern des Steuerberaters haften musste.

Der hintergangene Sozius war dennoch bereit, an der Sanierung des Steuerberaters ohne Insolvenz mitzuwirken, wenn dieser ein Schuldanerkenntnis unterzeichnete, in dem er anerkannte, dass die Rückgriffsforderung gegen ihn aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt. Der Steuerberater kam dem nach, suchte aber einige Zeit später dennoch den Weg in die Insolvenz. Von der getroffenen Vereinbarung wollte er nichts mehr wissen und wehrte sich gegen die Anmeldung der Regressforderung gegen ihn mit dem Attribut „aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung“ herrührend.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass der Schuldner das Attribut in einem Schuldanerkenntnis wirksam anerkennen kann und Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht bindet. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Konsequenzen des Anerkenntnisses wie im Streitfall eindeutig Bestandteil des Anerkenntnisses waren. Die entscheidende Formulierung lautete: „Der Darlehensnehmer bekennt, dass die Forderung des Darlehensgebers auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Darlehensnehmers beruht und somit in einer Insolvenz des Darlehensnehmers nicht der Restschuldbefreiung unterliegt, weil der Darlehensnehmer vor dem Darlehensgeber systematisch und trotz Nachfrage verborgen hat, dass er keine Umsatzsteuervoranmeldungen auf seine Umsätze angegeben hat. Bis zum Tag der Selbstanzeige hat er dem Darlehensgeber geflissentlich verborgen, dass er die Umsatzsteuerzahlungen zum eigenen Konsum verwendet hat in Kenntnis, dass der Darlehensgeber aufgrund der gemeinsamen Haftung diese Beträge zwangsläufig zahlen muss und wird, um der Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz zu entgehen.“

Weiterhin stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf fest, dass im Streitfall auch ohne das Anerkenntnis die Voraussetzungen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung vorlagen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab außerdem Hinweise, wie der Streitwert in solchen Fällen zu berechnen ist. Er richtet sich nämlich nach der geschätzten Werthaltigkeit des Anspruchs nach Abschluss des Insolvenzverfahrens. Im Streitfall hatte der Insolvenzschuldner einen Insolvenzplan vorgelegt. Aus diesem ergab sich eine vergleichsweise hohe Befriedigung der Gläubiger. Diese war von der Forderung abzuziehen. Anhand des Insolvenzplanes schätzte das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass die Hälfte der nach Beendigung des Insolvenzverfahrens verbleibende Forderung einbringlich sein dürfte.

Weiterhin machte das Oberlandesgericht Düsseldorf Ausführungen zu verschiedenen speziellen Verfahrensfragen.

Das Landgericht Mönchengladbach hatte in erster Instanz die Rechtslage noch ganz anders gesehen. Insgesamt waren vier Berufungsrügen gegen dieses Urteil erfolgreich.

Seit dem Jahr 2001 hat sich KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte einen Ruf als Spezialkanzlei im Bankrecht erworben. Dr. Nenninger hat inzwischen ca. 80 Verfahren vor den obersten Gerichtskollegen des Bundes begleitet.

Deutschlandweit sind wir im Bankrecht tätig. Dabei haben wir Sachverhalte im Zusammenhang mit unter anderen folgenden Banken geprüft und bearbeitet:

  • Aachener Bank eG
  • Baden-Württembergische Bank
  • Bankaktiengesellschaft
  • Bayrische Landesbank
  • Berliner Volksbank
  • Citibank
  • Commerzbank AG
  • CreditPlus Bank AG
  • Degussa Bank AG
  • Deutsche Apotheker- und Ärztebank
  • Dresdner Bank AG
  • Deutsche Bank AG
  • Deutsche Postbank AG
  • Deutsche Bank für Privat- und Geschäftskunden AG
  • DKB – Deutsche Kreditbank AG
  • Doner & Reuschel Aktiengesellschaft
  • DSL Bank
  • Dresdner Volksbank Raiffeisenbank eG
  • Frankfurter Volksbank eG
  • Ford Bank
  • Gladbacher Bank AG
  • Kreissparkasse Heinsberg
  • Hypo Tirol Bank AG
  • HypoVereinsbank AG
  • Hypothekenbank Frankfurt AG
  • IKB – Deutsche Industriebank AG
  • Isbank GmbH
  • Kreissparkasse Heinsberg
  • Kreissparkasse Freudenstadt
  • Kreissparkasse Köln
  • Mercedes Benz Bank
  • Münchener Hypothekenbank eG
  • National-Bank Essen AG
  • NRW Bank
  • Raiffeisenbank im Oberland eG
  • Raiffeisenbank Kaarst eG
  • Raiffeisenbank eG Heinsberg
  • Raiffeisenbank von 1895 eG Kerpen
  • Raiffeisenbank Rheinbach-Voreifel eG
  • Rüsselsheimer Volksbank eG
  • Santander Consumer Bank AG
  • Seat Bank
  • Sparda Bank West eG
  • Sparkasse am Niederrhein
  • Sparkasse Aachen
  • Sparkasse Attendorn-Lennestadt-Kirchhunden
  • Sparkasse Beckum-Wadersloh
  • Sparkasse Buchbach-Neunkirchen
  • Sparkasse Dinslaken-Voerde-Hünxe
  • Sparkasse Düren
  • Sparkasse Finnentrop
  • Sparkasse Gummersbach
  • Sparkasse Hagen
  • Sparkasse Heilbronn
  • Sparkasse Herford
  • Sparkasse Koblenz
  • Sparkasse KölnBonn
  • Sparkasse Leverkusen
  • Sparkasse Lippstadt
  • Sparkasse Mittelthüringen
  • Sparkasse Märkisches Sauerland Hemer-Menden
  • Sparkasse Mönchengladbach
  • Sparkasse Mülheim a. d. Ruhr
  • Sparkasse Nürnberg
  • Sparkasse Offenburg
  • Sparkasse Paderborn
  • Sparkasse Südliche Weinstraße
  • Sparkasse Ulm
  • Sparkasse Vest Recklingkausen
  • Sparkasse Westmünsterland
  • Spar- und Darlehenskasse Hoengen eG
  • Stadtsparkasse Düsseldorf
  • Süd-West Kreditbank
  • Targobank AG & Co.KGaA
  • UniCredit Bank AG
  • Verbands Sparkasse Wesel
  • Volksbank am Ith eG
  • Volksbank Bigge-Lenne eG
  • Volksbank Emmerich-Rees eG
  • Volksbank Erft eG
  • Volksbank Erkelenz eG
  • Volksbank Euskirchen eG
  • Volksbank Grevenbrück eG
  • Volksbank im Märkischen Kreis eG
  • Volksbank Kempen-Grefrath eG
  • Volksbank Kleverland eG
  • Volksbank Marl-Recklinghausen eG
  • Volksbank Mönchengladbach eG
  • Volksbank Niederrhein eG
  • Volksbank Paderborn-Höxter-Detmold eG
  • Volksbank Remscheid-Solingen eG
  • Volksbank Rhein-Lippe eG
  • Volksbank Salzburg eG
  • Volksbank Viersen eG
  • Von-Essen GmbH & Co. KG Bankgesellschaft
  • VR Bank Dormagen eG
  • VR Bank Würselen eG
  • VR Bank Rhein-Neckar eG
  • WL Bank Münster
  • Wüstenrot Bank AG Pfandbriefbank
  • Wüstenrot Bank Bausparkasse AG

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Bank- und Kapitalmarkt­recht

I.

Bankrecht ist eine Spezialmaterie, die sich im Wesentlichen aus Sonderbereichen des Privatrechtes zusammensetzt. Insbesondere im Bankaufsichtsrecht bestehen jedoch erheblich öffentlich rechtliche Bezüge. Gewöhnlich werden Bankrecht und Kapitalmarktrecht zu einem Fachgebiet zusammengefasst.

Die Fachanwaltsordnung der Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht nennt folgende Teilgebiete des Bank- und Kapitalmarktrechts:

01. Geschäftsverbindungen zwischen Bank und Kunden, insbesondere

– Allgemeine Geschäftsbedingungen,

– Bankvertragsrecht,

– das Konto und dessen Sonderformen,

02. Kreditvertragsrecht und Kreditsicherung einschließlich Auslandsgeschäft
03. Zahlungsverkehr, insbesondere

– Überweisungs-, Lastschrift-, Wechsel- und Scheckverkehr,

– EC-Karte und Electronic-/Internet-Banking,

– Kreditkartengeschäft,

04. Wertpapierhandel, Depotgeschäft, Investmentgeschäft, Konsortial-/ Emissionsgeschäft einschließlich Auslandsgeschäft
05. Vermögensverwaltung, Vermögensverwahrung
06. Factoring/Leasing
07. Geldwäsche, Datenschutz, Bankentgelte
08. Recht der Bankenaufsicht, Bankenrecht der Europäischen Gemeinschaft und Kartellrecht
09. Steuerliche Bezüge zum Bank- und Kapitalmarktrecht
10. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts

II.

KNP ist eines der wenigen auf Bankrecht spezialisierten Anwaltsbüros in Deutschland, das im Bankvertragsrecht deutsche Banken nicht gegen Kunden vertritt. Schwerpunkte der Tätigkeit von KNP liegen vor allen Dingen im Verhandeln für die Darlehensnehmer und Sicherungsgeber gegenüber der Bank, wenn Kredite Not leidend sind oder drohen, Not leidend zu werden.

Hierzu einige Grundlagen:

Der Darlehnsnehmer hat in der Regel keine juristischen Argumente, mit denen er sich gegen die Forderung der Bank auf Rückzahlung des Darlehns wehren kann. Es bleibt in der Regel nur eine Verhandlungslösung. Wir versuchen eine Regelung vorzuschlagen, die den Schaden der Bank mindert. Dafür wünschen wir Gegenleistungen, z. B. die Haftentlassung eines Beteiligten, einen Besserungsschein oder die Schonung bestimmten Vermögens. Unsere außergerichtliche Vergleichsquote ist außerordentlich hoch und liegt in der Größenordnung von 90 %. Gerichtliche Auseinandersetzungen auf diesem Gebiet sind selten und haben auch in den meisten Fällen keine Aussichten auf Erfolg.

Dennoch waren wir mehrfach erfolgreich, weil eine schriftliche Sicherungs­zweckerklärung der Bank nicht existierte, die Bank ausnahmsweise Belehrungspflichten verletzt hat oder auch die Bank bei der Verwertung von Sicherungsgut pflichtwidrig handelte.

Demgegenüber bedarf es sorgfältiger Prüfung, ob der Drittsicherungsgeber Einwendungen gegen die Forderungen der Bank hat. Drittsicherungsgeber ist derjenige, der eine Sicherheit für ein Bankdarlehn eines Dritten gegeben hat, z. B. also der Bürge. Nicht selten, besonders bis in die späten 90er Jahre hinein, haben Banken formelle Fehler im Zusammenhang mit Drittsicherheiten gemacht, so dass gelegentlich ein juristischer Ansatzpunkt besteht. Dies kann sittenwidrige finanzielle Überforderung des Drittsicherungsgebers sein oder aber eine Verfügung im Zusammenhang mit der Hauptforderung, die gegenüber dem Drittsicherungsgeber nicht wirkt. Auch die Verjährungseinrede kann in diesem Zusammenhang zum Erfolg führen. Dagegen gibt es im Kapitalmarktrecht, soweit die Haftung der Bank als Anlagevermittler, Anlageberater oder Vermögensverwalter im Raum steht, in aller Regel keine außergerichtliche Einigung. Eine Bank ist sehr häufig bereit, wirtschaftlich vernünftige Kompromisse im Bereich Darlehen/Sicherheiten einzugehen. Sie ist so gut wie niemals bereit, freiwillig und ohne gerichtliche Entscheidung Schadensersatz zu leisten. Ausnahmen ergeben sich in jüngster Zeit, wenn die Bank Rückvergütungen verschwiegen hat.

Weitere Einzelgebiete unserer Tätigkeit sind Bankenfehler bei der Berechnung von Zinsen und/oder Vorfälligkeitsentschädigungen, bei Überweisungen, bei der Gutschrift von Schecks, bei der Ausführung von Aufträgen und beim Verkehr mit Dritten (z. B. fehlerhafte Bankauskünfte). KNP ist auch im bankenbezogenen Strafrecht tätig. Wir vertreten z. B. Bankenmitarbeiter, die Untreuehandlungen begangen oder Kunden, die sich mit falschen Angaben einen Kredit erschlichen haben sollen.

III.

Aufgrund seiner langjährigen Praxis führt Herr Rechtsanwalt Dr. Nenninger Tagesseminare zu bank- und kapitalmarktrechtlichen Themen durch.

Gesellschaftsrecht in Düsseldorf und in Heinsberg

Das Gesellschaftsrecht als umfangreicher Themenkomplex

Wer sich mit einem eigenen Unternehmen selbstständig macht, ist auf einen Schlag mit einer Vielzahl an komplexen Rechtsfragen konfrontiert. Das fängt bereits bei der Wahl der Rechtsform an. Sie entscheidet beispielsweise darüber, in welcher Höhe Sie mit Ihrem Privatvermögen haften. Ebenso variieren je nach Rechtsform auch der Bürokratieaufwand und die Kosten.

Das Gesellschaftsrecht regelt das Innen- und Außenverhältnis von Gesellschaften. Die Rechtsgrundlagen sind über zahlreiche Gesetze verstreut, wie z.B. den HGB, GmbHG und vielen weiteren. Aufgrund der Komplexität des Gesellschaftsrechts empfiehlt es sich, schon frühzeitig einen Anwalt zu konsultieren. Eine seriöse Beratung in diesem Rechtsgebiet erfordert eine hohe Spezialisierung des Rechtsanwalts, aber auch fundierte Kenntnisse der angrenzenden Gebiete, wie z.B. dem Erbrecht oder Arbeitsrecht. Wir bündeln unser Wissen und unsere Kernkompetenzen für die Durchsetzung Ihrer Rechte.

Als umfassende Rechtsberater im Gesellschaftsrecht fokussiert sich das Team der Kanzlei KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte in Düsseldorf und Heinsberg insbesondere auf die Betreuung von kleinen und mittelständischen Unternehmen. Wir unterstützen Sie im Bereich der Haftung sowie bei vertrags- und wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen, die mit den unterschiedlichen Unternehmensformen (z.B. GmbH, AG, OHG, KG) zusammenhängen.

Erhalten Sie einen Überblick über unsere Schwerpunkte im Einzelnen:

  • Beratung von Gesellschaften
  • Recht der Personen- und Kapitalgesellschaften
  • Begleitung und Durchführung von Gründungen
  • Ausgestaltung und Überprüfung von Gesellschaftsverträgen
  • Unternehmensnachfolge
  • Beratung von Geschäftsführern und Gesellschaftern
  • Durchsetzung von Haftungsansprüchen
  • Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen
  • Gesellschafterstreitigkeiten
  • Außergerichtliche sowie gerichtliche Vertretung
  • Krisenmanagement/Sanierung


Das Gesellschaftsrecht regelt das Innen- und Außenverhältnis von Gesellschaften. Die Rechtsgrundlagen sind über zahlreiche Gesetze verstreut, wie z.B. das Aktiengesetz, Genossenschaftsgesetz und vielen weiteren. Aufgrund der Komplexität des Gesellschaftsrechts empfiehlt es sich, schon frühzeitig einen Anwalt zu konsultieren. Eine seriöse Beratung in diesem Rechtsgebiet erfordert eine hohe Spezialisierung des Rechtsanwalts, aber auch fundierte Kenntnisse der angrenzenden Gebiete, wie z.B. dem Erbrecht oder Arbeitsrecht. Wir bündeln unser Wissen und unsere Kernkompetenzen für die Durchsetzung Ihrer Rechte.

Mandantenorientierte Rechtsberatung in Düsseldorf und in Heinsberg

Das Gesellschaftsrecht gehört zu den Kernkompetenzen unserer Rechtsanwaltskanzlei. Unsere Mandanten erhalten eine fundierte Rechtsberatung und profitieren von einem umfangreichen Fachwissen. Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder sind bei uns in erfahrenen Händen – wir beraten Sie hinsichtlich Ihrer Rechte und Pflichten im Unternehmen und entwickeln kurz- sowie langfristige Strategien. Bei jedem Auftrag greifen wir auf das Know-how unseres Teams aus Rechtsanwälten zurück, sodass Sie sich auf optimale Lösungen für Ihr Anliegen verlassen können. An unseren Standorten in Düsseldorf und Heinsberg stehen wir Ihnen mit umfassenden Kenntnissen und unterschiedlichen Spezialisierungen zur Verfügung und begleiten unsere Mandanten von Anfang bis Ende.

Insolvenz­recht

Dieser Bereich umfasst sowohl die rechtliche Beratung der Schuldner, insbesondere auch die Begleitung im gerichtlichen Insolvenzverfahren, aber auch die rechtliche Beratung des Gläubigers und hier insbesondere auch die Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens.

Die rechtliche Beratung von kleineren und mittelständischen Unternehmen umfasst u.a. auch die Erstellung von Sanierungskonzepten, dem Erstellen von Insolvenzplänen bis hin zur Insolvenzabwicklung.

Schwerpunkte unserer Tätigkeit sind:

– Schuldner- und Gläubigerberatung im Vorfeld der Insolvenz

– Sanierungsberatung und Erarbeitung von Umstrukturierungsmaßnahmen

– Krisenmanagement

– Liquidationen

– Beratung bei Unternehmenskäufen aus der Insolvenz

– Erstellung von Insolvenzplänen zur Unternehmenssanierung

– Beratung in Insolvenzstreitigkeiten

– Beratung von Geschäftsführern

Notarhaftung

I.
Warum ist es für einen Geschädigten so schwierig, Ansprüche aus Notarhaftung durchzusetzen?

01. Schwierige Spezialmaterie

Die Haftung des Notars ist scharf. Er muss umfassend belehren. Er ist zu strikter Neutralität und umfassender Betreuung verpflichtet. Dennoch ist es nicht einfach, Schadenersatzansprüche gegen einen Notar durchzusetzen, obwohl es häufig keine Probleme bereitet, dem Notar einen Pflichtverstoß nachzuweisen. Der Notar hat jedoch zahlreiche Verteidigungsmöglichkeiten, die es dem Geschädigten sehr schwer machen, seine Schadenersatzansprüche gerichtlich durchzusetzen (siehe unten Ziffer 4

Das Recht der Notarhaftung ist ein Sonderrecht. Es weist sowohl Elemente des Rechts der Staatshaftung als auch des Rechts der Beraterhaftung auf. Dies spiegelt die Besonderheiten des Notaramtes wieder, denn der Notar ist sozusagen ein Freiberufler mit staatlichen Befugnissen

Notarhaftungsfälle sind verhältnismäßig selten. Die meisten Rechtsanwälte haben im Laufe ihrer beruflichen Tätigkeit niemals Berührung mit notarhaftungsrechtlichen Fragen. Es gibt auch verhältnismäßig wenig veröffentlichte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder von Oberlandesgerichten zur Notarhaftung.

02. Die erfahrenen Anwälte arbeiten für die Notare

Ein Anwalt, der im Notarhaftungsrecht erfolgreich sein will, muss auf drei Rechtsgebieten detaillierte Kenntnisse und Erfahrungen haben: Notare sind im Wesentlichen auf einigen wenigen Rechtsgebieten tätig (insbesondere Grundstücksrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht). Wer auf diesen Rechtsgebieten keine vertieften Rechtskenntnisse hat, wird im Notarhaftungsrecht nicht erfolgreich sein können. Oft gründet sich der Vorwurf einer Pflichtverletzung darauf, dass der Notar eine spezifische Vorschrift des Notarverfahrensrechts / Beurkundungsrechts oder Standesrechts nicht beachtet hat. Ein Anwalt, der im Notarhaftungsrecht erfolgreich sein will, muss daher das Beurkundungsrecht, das formelle Grundbuch und Handelsregisterrecht, aber auch das Recht der notariellen Verwahrung usw. sowie die notariellen Abläufe bei der Abwicklung der beurkundeten Rechtsvorgänge präzise kennen. Außerdem gelten in Regressprozess gegen den Notar einige Besonderheiten, die im Zivilprozessrecht sonst gemeinhin keine Rolle spielen. Der Subsidiaritätseinwand, Besonderheiten in der Verjährung, Beweislastfragen (§ 287 ZPO, die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens usw.) spielen eine erhebliche Rolle.

Da es jedes Jahr in Deutschland nur einige Hundert notarhaftungsrechtliche Fälle gibt, verteilen sich diese auf eine große Anzahl von Anwälten. Es gibt nur wenige Anwälte, die ständig und regelmäßig mit notarhaftungsrechtlichen Fällen betraut sind. In aller Regel vertreten diese Anwälte die Notare. Dies ist darauf zurückzuführen, dass nach den einschlägigen allgemeinen Geschäftsbedingungen der notariellen Haftpflichtversicherungen die Versicherung bestimmen kann, welcher Anwalt den Notar vertritt. Hiervon machen die Versicherungen oft Gebrauch.

Demgegenüber gibt es nur eine Handvoll Rechtsanwälte in Deutschland, die bereit sind, Geschädigte in Notarhaftungsfällen zu vertreten und auf diesem Gebiet über ausreichend Erfahrung verfügen. Deshalb ist der Geschädigte in einem Notarhaftungsprozess bereits strukturell unterlegen, wenn es ihm nicht gelingt, einen dieser wenigen Spezialisten zu finden, der ihn und seine Interessen objektiv und unvoreingenommen vertreten kann.

03. Die Haftpflicht­versicherungen der Notare gehen keine Kompromisse ein

In Notarhaftungsfällen verfolgen die Versicherungen aus unserer Sicht eine klare Strategie. In aller Regel erfahren wir nicht, bei welcher Versicherung ein Notar versichert ist. Der Geschädigte hat kein Recht auf Auskunft hierüber. Der Geschädigte kann auch nur den Notar verklagen. Anders als bei der Haftpflichtversicherung für Pkws besteht keine Möglichkeit, (auch) die versicherte Haftpflichtversicherung des Notars als weiteren Beklagten zu verklagen.

Notarhaftpflichtsachen haben – wie in aller Regel Beraterhaftpflichtangelegenheiten – eine Gemeinsamkeit:
Eine außergerichtliche Einigung findet so gut wie nie statt. Der Geschädigte muss also einkalkulieren, dass er in einer Notarhaftpflichtangelegenheit nur Aussicht auf Erfolg und damit auf Zahlung hat, wenn er klageweise gegen den Notar vorgeht.

Der Abschluss eines Vergleichs in erster Instanz ist eher selten und wenn, dann erfahrungsgemäß erst am Ende des bis dahin sehr aufwendig geführten Prozesses in erster Instanz. Der Vergleichsabschluss in zweiter Instanz erfolgt ebenfalls nicht häufig.

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Haftpflichtversicherungen für Berater, so auch die Haftpflichtversicherungen für Notare, offenbar aus geschäftspolitischen Gründen eine Haftpflichtangelegenheit durch drei Instanzen auskämpfen. Aus Sicht der Haftpflichtversicherung ist dies nachvollziehbar, weil auf diese Weise die Zahlung an den Geschädigten zumindest über einen langen Zeitraum ausbleiben kann und der Haftpflichtversicherung somit Liquidität temporär verbleibt. Der lange Zeitraum eines über drei Instanzen geführten Prozesses – dies liegt in der Natur der Sache – kann einen Geschädigten zermürben und ihn zu einem voreiligen Vergleichsabschluss bewegen, sofern er nicht einen Interessenvertreter an seiner Seite hat, der bereit und in der Lage ist, die Interessen seines Mandanten mit der gebotenen Sorgfalt und Konsequenz zu vertreten.

04. Unerfahrenheit der Richter

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass es sich beim Notarhaftungsrecht um eine schwierige Spezialmaterie handelt. Er sieht deswegen im § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. d ZPO vor, dass Landgerichte Spezialkammern bilden können, die für alle Notarhaftungssachen des Gerichtsbezirkes zuständig sind. Wenn diese Kammern auch noch für die ähnlichen Rechtsgebiete des Steuerberaterhaftung, Wirtschaftsprüferhaftung und Rechtsanwaltshaftung zuständig sind, können diese erhebliche Kompetenz erwerben. Leider machen nicht viele Gerichte von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Darüber hinaus sieht die Norm vor, dass grundsätzlich die Kammer zuständig ist. Es sollen also drei Richter diesen Fall entscheiden. Wir machen die Erfahrung, dass dennoch viele Kammern Notarhaftungssachen dem Einzelrichter übertragen. Vor diesem Hintergrund benötigt der Geschädigte unbedingt den Beistand eines Rechtsanwalts, der sich auf dem Gebiet des Haftungsrechts ganz genau auskennt.

II.
Typische Notarfehler

01. Mangelhafte Belehrung

Der Notar hat gemäß § 17 BeurkG dafür zur sorgen, dass die Urkunde den wahren Willen der Beteiligten vollständig und eindeutig wiedergibt. Er hat darauf zu achten, dass unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. Das Gesetz definiert nicht im Einzelnen, worüber der Notar belehren muss, die Rechtsprechung ist unsystematisch und zerfällt in Einzelfallentscheidungen.

Ein typischer Belehrungsfehler ist es, wenn der Notar in einer von ihm errichteten Urkunde eine für den Betroffenen nicht ohne Weiteres erkennbare ungesicherte Vorleistung zulässt. Er ist in diesem Fall verpflichtet, doppelt zu belehren, nämlich über die möglichen Folgen des Unterbleibens der Leistung durch den Begünstigten und über die realistischer Weise in Betracht kommenden Sicherungsmöglichkeiten zur Absicherung der Ansprüche des vorleistenden Betroffenen.

Nach unseren Erfahrungen hat sich gezeigt, dass anlässlich der Aufklärung der Urkundsbeteiligten über die Bedeutung des Bestehenbleibens von Belastungen auf dem zu übertragenden Grundbesitz die Belehrung des Notars nicht selten mit Mängeln behaftet ist. Gleichermaßen gilt dies auch für den Umgang mit Auflassungsvormerkungen und deren Löschung.

02. Fehler im Vollzug

Der Notar ist verpflichtet, von ihm errichtete Urkunden unverzüglich abzuwickeln und bei den Grundbuchämtern / Registerämtern die Anträge zur Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen einzureichen. Entsprechend muss er ohne schuldhaftes Zögern dem Käufer die Fälligkeit des Kaufpreises mitteilen, wenn die Fälligkeits-voraussetzungen vorliegen.

Er ist verpflichtet, Eintragungsnachrichten zu überprüfen. Wenn das Grundbuchamt oder das Registergericht Fehler machen, haften das Gericht und der Notar als Gesamtschuldner.

Bei der Abwicklung von Kaufverträgen darf der Notar die Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers nur löschen, wenn der Kaufpreis nachweislich gezahlt oder die Zahlung des Kaufpreises gewährleistet ist.

03. Betreuungstätigkeit

Besonders streng ist die Haftung des Notars im Zusammenhang mit der Annahme und Auszahlung von Treuhandgeld. Häufig geschehen formelle Fehler bereits bei der Formulierung der Hinterlegungsvereinbarung oder weil der Notar einseitige Abweichungen vom Treuhandauftrag berücksichtigt.

Beispielsweise darf der Notar im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag den Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt erst nach Eintritt der Vollziehungsreife stellen.

Ein beim Notar hinterlegter Kaufpreis darf durch ihn erst ausgezahlt werden, wenn die Eigentumsumschreibung im Grundbuch absolut sichergestellt ist. Bereits bei Stellung des Eigentumsumschreibungsantrages beim Grundbuchamt hat der Notar auch die Treuhandauflagen der Grundpfandrechtsgläubiger peinlich genau zu beachten, bevor deren Rechte aufgrund eines durch ihn gestellten Antrages zur Löschung im Grundbuch gebracht werden.

III.
Wofür haftet der Notar nicht?

01. Steuerliche Beratung

Der Notar haftet nicht für die steuerlichen Folgen seiner Urkunde. Auch wenn er dies nicht ausdrücklich in der Urkunde vermerkt, dass er keine Steuerberatung erbringt, kann hieraus nicht geschlussfolgert werden, dass er hierzu verpflichtet gewesen sei.
Von diesem Grundsatz gibt es nur vier Ausnahmen:

  • – der Notar muss über die grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen seiner Urkunde belehren, § 19 BeurkG,
  • – der Notar muss zumindest darüber belehren, dass seine Urkunde schenkungs- oder erbschaftsteuerrechtliche Sachverhalte enthalten könnte, § 19 BeurkG,
  • – kann der Notar ohne weitere Recherche erkennen, dass ein von ihm beurkundeter Vorgang möglicherweise Spekulationssteuer im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG auslöst, muss er hierauf hinweisen.
  • – Wenn ein Notar steuerlich berät, obwohl er nicht hierzu verpflichtet ist, müssen seine Auskünfte richtig sein. Sind sie falsch, haftet er, auch wenn ihn wie zuvor ausgeführt – keine Belehrungspflicht trifft.

02. Eintritt des wirtschaftlichen Erfolgs

Ein Notar haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg, den sich die Urkundsbeteiligten von der Urkunde versprechen. Zwar gibt es nach der Rechtsprechung einzelne Ausnahmen in besonderen Situationen, doch grundsätzlich kann und muss der Notar nicht hinterfragen, ob zum Beispiel der Käufer die Bonität zur Aufbringung des Kaufpreises hat oder eine hingegebene Sicherheit ausreichend werthaltig ist.

03. Grundsätzlich keine Notwendigkeit eigener Recherche

Ein Notar darf grundsätzlich den Angaben der Urkundsbeteiligten vertrauen. Er ist nicht verpflichtet, diese kritisch zu hinterfragen oder sogar eigene Recherchen anzustellen. Ausnahmen, die die Haftung des Notars begründen könnten, gelten nur, wenn der Sachverhalt, der einer Beurkundung zugrunde liegt, nicht ausreichend geklärt oder eine Auskunft ersichtlich unrichtig ist oder sich die Unmöglichkeit hätte aufdrängen müssen.

04. Keine Belehrungspflicht bei reinen Unterschrifts­beglaubigungen

Bei Unterschrifts­beglaubigungen übernimmt der Notar nur eine Haftung für den Inhalt der Urkunde, wenn er diese selbst entworfen hat. Wird ihm eine vorgefertigte Urkunde vorgelegt und seine Tätigkeit beschränkt sich auf die reine Unterschriftsbeglaubigung, ist er nicht verpflichtet, über Inhalt und Auswirkung der Urkunde zu belehren

IV.
Verteidigungs­möglichkeiten der Notare

01. Subsidiaritätsgrundsatz

Gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO haftet der Notar nur subsidiär. Dies bedeutet, dass der Notar nur dann haftet, wenn kein anderer Schädiger existiert oder andere Schädiger vermögenslos sind.

Die Subsidiarität entfällt nur, wenn der Notar vorsätzlich gehandelt hat oder bei Treuhandgeschäften im weitesten Sinne. Sie entfällt auch, wenn dem Geschädigten die Durchsetzung seiner Ansprüche unzumutbar ist, z. B. weil ein anderer Schädiger insolvent oder flüchtig ist. Der Subsidiaritätsgrundsatz privilegiert den Notar in Haftungssachen und gibt ihm in vielen Fällen eine vorzügliche Verteidigungs­möglichkeit.

02. Verjährung

Ansprüche auf Schadenersatz gegen Notare verjähren nunmehr in der Regelverjährungszeit von drei Jahren. Die Verjährung beginnt, wenn der Geschädigte Kenntnis vom Schadenereignis, vom Schaden, vom Schädiger und von der fehlenden Subsidiarität hat oder ihm diese Kenntnis aufgrund grober Fahrlässigkeit fehlt. Außerdem muss der Schaden entstanden sein. Die Rechtsprechung zur Frage, wann der Schaden entstanden ist, ist sehr schwankend und lässt für den Kenner der Materie Raum für Spekulationen und Argumentationen in die eine oder andere Richtung.

03. Mitverschulden

Besonders bei erfahrenen Urkundsbeteiligten kann sich der Notar mit Aussicht auf Erfolg darauf berufen, dass dem Geschädigten ein Mitverschulden trifft. Dann erhält der Geschädigte nur eine Quote seines Schadens ersetzt. Mitverschulden entlastet den Notar insbesondere dann teilweise, wenn der Geschädigte den Notar ungenügend unterrichtet hat oder bei erkennbar unterbliebenen Vollzug nicht beim Notar nachgefragt hat, warum die Urkunde nicht vollzogen wurde. Handelt ein Geschädigter oder ein Dritter vorsätzlich, ist sein Mitverschulden so hoch anzusetzen, dass ein Notar für bloß fahrlässiges Verhalten nicht haftet.

04. Nachweis des Schadens

In Notarhaftungsprozessen ist häufig das größte Problem zu bestimmen, welcher Schaden durch den Notarfehler entstanden ist. Dies lässt sich am besten durch Beispiele aus unserer Praxis erläutern:

Ein Notar beurkundet in mehreren Kaufverträgen die Vollmacht für einen Urkundsbeteiligten zum Weiterverkauf unter bestimmten Voraussetzungen fehlerhaft. Diese Vollmacht ist unwirksam. Der Eigentümer kann deshalb erst viele Monate später den Grundbesitz weiterverkaufen. In der Zwischenzeit hat er nicht nur einen Zinsverlust auf den Kaufpreis erlitten, sondern auch zahlreiche Abgaben und Kosten (Versicherung, Grundsteuer, Straßenreinigungs­gebühren) unnötig lang tragen müssen. Es ist fast unmöglich zu bestimmen, wie lange sich der Verkauf durch den Notarfehler verzögert hat. Außerdem sind für jeden Monat entstandene Kosten durch Belege nachzuweisen. Im konkreten Fall hatte der Kläger Hunderte von Anlagen dem Gericht vorzulegen.

Aufgrund einer fehlerhaften Belehrung hat ein Urkundsbeteiligter gegen die Strafklausel aus einem Vorvertrag verstoßen. Dies hat dazu geführt, dass er verpflichtet war, den Grundbesitz, den er vor 20 Jahren erworben und in den er zwischenzeitlich sehr viel Geld investiert hatte, an den Berechtigten ohne Ausgleichszahlung zurückzuübertragen. Im Wege des Vergleichs ist es schließlich gelungen, ihm den Grundbesitz zu erhalten, allerdings unter gleichzeitigem Verzicht auf einen Teil seiner künftigen Erbansprüche. Die Bestimmung des Wertes der verzichteten Erbansprüche war außerordentlich schwierig, weil der Erbfall noch nicht eingetreten war und deswegen gar nicht feststand, welche Werte zum zukünftigen Nachlass gehören. Auch der Wert des Grundbesitzes vor den getätigten Investitionen war naturgemäß sehr schwer zu bestimmen.

Durch konsequentes Bestreiten mit Nichtwissen kann der Notar dem Geschädigten die Prozessführung erheblich erschweren.

05. Beweislast bei mangelhafter Belehrung

Wirft der Geschädigte dem Notar vor, er habe ihn mangelhaft oder gar nicht belehrt, muss nicht etwa der Notar beweisen, dass er belehrt hat, vielmehr muss der Geschädigte beweisen, dass er nicht belehrt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Notar die Belehrung nicht dokumentiert hat. Der Beweis fällt dem Geschädigten dann besonders schwer, wenn anlässlich der Beurkundung keine Zeugen anwesend gewesen sind oder sich Urkundsbeteiligte / Zeugen nach Jahr und Tag nicht mehr an die Vorgänge anlässlich der Beurkundung erinnern können.

Die Spezial-Rechtsanwälte, welche die Interessen des Notars vertreten, verfügen über mannigfaltige Möglichkeiten von prozessualen Angriffen und Gegenangriffen, mit denen aufseiten des Geschädigten ausschließlich ein Rechtsanwalt umzugehen versteht, der aufgrund seines Spezialwissens dem Kontrahenten Paroli bieten und somit dem Geschädigten zu seinem Recht verhelfen kann.

V.
Typische Fehler im Prozess gegen den Notar

01. Vorwurf vorsätzlichen Handelns

Gelegentlich hat der Geschädigte Anlass, dem Notar vorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Dies sollte er im Regressprozess jedoch tunlichst unterlassen. Bei Vorsatz muss die Haftpflichtversicherung des Notars nämlich keinen Deckungs-schutz gewähren. Es gibt zwar einen freiwilligen Vertrauensschadenfonds der Deutschen Notare, doch hat der Geschädigte keinen Anspruch, hieraus eine Zahlung zu erhalten. Der Vorwurf vorsätzlichen Handelns vergiftet im übrigen die Prozessatmosphäre. Es gibt darüber hinaus im Normalfall keinen vernünftigen Grund, einen solchen Vorwurf zu erheben und bei Gericht vorzutragen.

02. Zuständigkeit im weitesten Sinne

Für Notarhaftungsprozesse ist unabhängig vom Streitwert immer das Landgericht zuständig, § 19 Abs. 3 BNotO.

Hat der Notar nach dem schädigenden Ereignis seinen Wohnsitz verlegt oder wohnt er nicht in seinem Amtsbezirk, hat der Geschädigte nach einem Teil der Rechtsprechung sozusagen ein „Wahlrecht“, wo er seine Klage erhebt. Nach einer – allerdings zuletzt an Bedeutung verlierender Ansicht ist gemäß § 32 ZPO das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Amtssitz des Notars zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung lag. Dagegen ist das Gericht, das für den Wohnsitz des Notars zuständig ist, immer zuständig, §§ 12 f. ZPO.

03. Mangelnder Vortrag zur Vermeidung des Subdiaritätseinwandes

Zum Vortrag des Geschädigten in I. Instanz gehört es insbesondere dann dem Subsidaritätseinwand entgegenzutreten, wenn mehrere Schädiger denkbar sind. Dann muss der Geschädigte in I. Instanz vortragen, warum die anderen potentziellen Schädiger entweder nicht haften, vermögenslos sind oder es ihm aus anderen Gründen unzumutbar ist, gegen diese vorzugehen. Unterlässt der Geschädigte diesen Vortrag in I. Instanz, ist dieser nur noch unter sehr engen Voraussetzungen in II. Instanz nachzuholen.

04. Übertriebene Hoffnungen an Einsicht des Notars oder Dienstaufsichts­beschwerde

Notare sind – aus ihrer Sicht nachvollziehbar – in Haftungsprozessen in aller Regel nicht bereit, einzulenken. Zum einen geben Notare wie fast alle anderen Menschen sehr ungern einen Fehler zu. Zum anderen verlieren sie ihren Versicherungsschutz, wenn sie ohne Abstimmung mit der Versicherung eine Amtspflichtverletzung einräumen. Der Appell des Mandanten an seinen „langjährigen Notar“, er möge seinen Fehler zugeben, ist kontraproduktiv. Der Geschädigte kann nämlich kein Interesse daran haben, dass der Notar seinen Versicherungsschutz verliert.

Eine Dienstaufsichts­beschwerde gefährdet diesen Deckungsschutz ebenfalls. Führt die Dienstaufsichts­beschwerde zum Ergebnis, dass der Notar seine Pflichten vorsätzlich verletzt hat, entfällt der Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung ebenfalls. Solcher Vortrag und solche Verfahrensschritte verursachen in aller Regel nur Kosten und bringen den Geschädigten nicht weiter in Richtung Zahlung auf seinen Schadenersatzanspruch.

05. Mangelhafter Vortrag zu § 287 ZPO

§ 287 ZPO ist die einzige wichtige Verfahrensvorschrift, die dem Geschädigten die Durchsetzung seiner Ansprüche erleichtert. Grundsätzlich muss ein Geschädigter für das Vorliegen aller Anspruchs­voraussetzungen für seinen Regressanspruch vollen Beweis erbringen. § 287 Abs. 1 ZPO erleichtert diese Beweisanforderungen für die Höhe und die Entstehung des Schadens. Ansonsten könnte ein Geschädigter nie einen Notarregressprozess führen und gewinnen. Der Schaden berechnet sich nämlich aus der Differenz der Vermögenslage, wie sie sich jetzt für den Geschädigten darstellt und wie sie sich darstellen würde, wenn der Notar pflichtgemäß gehandelt hätte. Dabei handelt es sich um eine Prognose, für die es keine objektiven Beweismittel gibt. Dies hat der Gesetzgeber erkannt und lässt deshalb insoweit anstelle des Vollbeweises das Ermessen des Gerichtes ausreichen. Die Rechtsprechung legt diese Vorschrift weit aus. In der Notarhaftung genügt es, wenn der Geschädigte eine Amtspflichtverletzung und einen Schaden des Notars darlegt und beweist. Der Notar muss dann darlegen und beweisen, dass dieser Schaden nicht auf seiner schuldhaften Pflichtverletzung beruht.

Auf der anderen Seite kann mit den Möglichkeiten der Beweiserleichterungen aus § 287 ZPO nur ein Rechtsanwalt umgehen, der in der Lage ist, sämtliche Beweiserleichterungen zugunsten des Geschädigten, dessen Interessen er vertritt, auszunutzen.

06. Kosten des Notarhaftungsprozesses

In Notarhaftungsprozessen sind die Gegenstandswerte häufig verhältnismäßig hoch. Dementsprechend sind Notarhaftungsprozesse teuer. Regelmäßig gehen diese Prozesse zumindest über zwei Instanzen.

Soweit eine Rechtschutzversicherung Vertragsrechtschutz umfasst, muss sie dem Geschädigten im Normalfall Deckung gewähren. Dies gilt sogar dann, wenn für das beurkundete Geschäft selbst die Deckung ausgeschlossen ist. Bei der Notarhaftung handelt es sich nämlich um einen Sachverhalt, der nicht von dem Ausschlussgrund umfasst ist.

Prozessfinanzierer meiden in der Regel die Finanzierung von Beraterhaftpflichtprozessen, so auch von Notarhaftungsprozessen. Im Einzelfall mag eine Anfrage dennoch zum Erfolg führen.

Die üblichen Prozesskostenrechner, z. B. der Allianz, geben einen Überblick über das Kostenrisiko eines Notarhaftungsprozesses in Abhängigkeit vom Streitwert. Der juristische Laie ist jedoch in der Regel nicht in der Lage, die Vordrucke zur Prozesskostenberechnung auszufüllen. Der Rechtsanwalt hingegen hat seinen Mandanten auf die Höhe seines gesetzlichen Vergütungsanspruchs hinzuweisen gemäß § 49b Abs. 5 BRAO.

Immobiliar­sachenrecht

Wir bieten umfassende Beratung im Zusammenhang mit Immobilien an. Bereits vor dem Kauf einer Immobilie werden die rechtlichen Verhältnisse der Immobilie in einer Due Diligence (bedeutet übersetzt in etwa: sorgfältige Prüfung) auf mögliche Risiken hin überprüft. Sinn und Zweck der Due Diligence ist es, eine schnelle Identifikation und Information über potentielle „Deal-Breaker“ oder wertsenkende Risiken schon im Vorfeld zu erhalten, so dass sich der Interessent so früh wie möglich ein Bild über Risiken und Chancen der Immobilie machen kann.

Ziel ist es, die erkannten Risiken und Probleme bei der Gestaltung des Kaufvertrages abzudecken. Dabei versuchen wir, eine möglichst kosten- und gebührensparende Gestaltung des Kaufvertrages zu finden.

Insbesondere muss bei einer Due Diligence geprüft werden:

01. Grundbuch

– Wer ist Eigentümer

– Ist der Eigentümer in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt?

– Welche Belastungen sind zu übernehmen und welche Risiken ergeben sich hieraus?

02. Baurecht

– Bauplanungsrecht: Welche alternativen Nutzungen sind denkbar?

– existieren städtebauliche Einschränkungen?

– sind Baugenehmigung und Nutzungsgenehmigung wirksam?

– liegen sämtliche Stellplatznachweise vor?

– Existieren Baulasten und wenn ja, welche Risiken ergeben sich hieraus?

03. Mietrecht

– Bestand und Mängel der bestehenden Mietverhältnisse Gibt es Möglichkeiten, etwaige Mängel zu heilen?

04. Nachbarrecht

– Gibt es aktuelle oder potentielle Konflikte mit den Eigentümern und / oder Mietern von Nachbargrundstücken

05. Weitere Vertragsverhältnisse

– Gibt es Verträge, die übernommen werden müssen?

– Sind sämtliche Anliegerbeiträge getilgt?

– Welche sonstigen öffentlichen Abgaben fallen an?

– Wie ist die Immobilie versichert?

06. Besondere Risiken bei Spezialimmobilien

Unser Anspruch ist es, einen Due Diligence-Report auf dem Niveau der führenden Großkanzleien zu einem erheblich günstigeren Preis zu erstellen.

Insgesamt haben unsere Juristen über 1000 Grundstückstransaktionen begleitet. Die Gestaltung der Kaufverträge, die Finanzierung und Abwicklung sowie die Behandlung von Vertragsverstößen sind unser tägliches Brot.

Erbrecht

(Testamentsgestaltung, Erbauseinandersetzung, Erbausschlagung und Nachlassinsol-venz, Erbschaftsteuerrecht, Vertretung in Erbscheinsverfahren, erbrechtsbezogene Anwalts- und Notarhaftung u. a.)

I.
Jeder Mensch hat in seinem Leben mit Erbrecht zu tun

– Sie haben geerbt, wissen aber nicht, ob der Nachlass überschuldet ist?

– Sie beabsichtigen eine zweite Ehe und möchten Ihren zweiten Ehepartner schützen, ohne Ihre Kinder aus erster Ehe zu benachteiligen?

– Sie schwanken, ob Sie aus erbschaftssteuerlichen Gründen Vermögen zeit-lebens an Kinder übergeben wollen oder ob Sie lieber Ihre eigene Sicherheit in den Vordergrund stellen wollen?

– Sie möchten Ihre erbrechtlichen Angelegenheiten durch ein Testament regeln?

– Sie haben geerbt und befürchten, dass das Vermögen des Erblassers zeitle-bens zu Ihrem Nachteil verringert wurde?

II.
Warum ist Erbrecht so beratungs­intensiv?

Erbrecht regelt das Schicksal des privaten Vermögens einer natürlichen Person nach deren Tod. Das deutsche Erbrecht gibt dem Erblasser eine weitreichende Freiheit, wie und an wen er den Nachlass vererben will. Zum Ausgleich schützt das deutsche Erb-recht sehr stark das Pflichtteilsrecht der Ehefrau und der Verwandten in gerader Linie.

Es gibt zahlreiche populäre Rechtsirrtümer im Erbrecht, die immer wieder für Ver-druss und Streit unter den Erben sorgen. Nach deutschem Recht ist der Ehegatte kei-neswegs gesetzlicher Alleinerbe. Dies gilt im Regelfall auch dann, wenn keine ge-meinsamen Abkömmlinge vorhanden sind. Die gesetzliche Erbfolge, die noch im Jahr 1900, als das BGB in Kraft trat, angemessen gewesen sein mag, wird nunmehr in aller Regel von den Ehegatten als unangemessen empfunden. Ehegatten sind deshalb in aller Regel „gezwungen“, ihre erbrechtlichen Verhältnisse zu regeln.

Dabei setzt der allgemeine Sprachgebrauch „vererben“ und „vermachen“ gleich. Ver-erben kann man jedoch nur einen Anteil („Quote“) am Nachlass. Vermachen kann man nur konkrete Gegenstände. Der Erbe ist in der Sekunde des Todes des Nachlasses (Mit-)Eigentümer am Nachlass, der Vermächtnisnehmer hat nur einen Anspruch auf Übereignung des ihm vermachten Nachlassgegenstandes gegen die Erben. Trennt eine Verfügung von Todes wegen diese Begriffe nicht sorgfältig, führt dies in der Regel zu Streit.

Auch das „klassische“ sogenannte „Berliner Testament“ (die Ehegatten setzen sich wechselseitig zu Alleinerben ein, nach dem Tod des Erstversterbenden sollen die Kinder zu gleichen Teilen erben) birgt große Gefahren, weil es Bindungswirkungen entfaltet, die den Beteiligten nicht bewusst sind. Sie können die sich hieraus ergebenden Gefahren und nicht vorhergesehene Entwicklungen im Vermögen oder Verhalten der Erben nach dem Tode des Erstversterbenden nicht verstehen.

Regelungsbedürftig sind Sonderverhältnisse: zweite Ehe, allgemein „Patchworkfami-lien“, gerechter Ausgleich von Vorableistungen zu Lebzeiten, die Abwehr von Pflichtteilsansprüchen nach dem Erstversterbenden sind nur einige Themen. Höferecht stellt ganz besondere Anforderungen an Verfügungen von Todes wegen. Das Erbrecht hat sich zum 01. Januar 2010 geändert.

Erbrecht hat eine stark erbschaftsteuerrechtliche Facette. Eine ungeschickte erbrechtliche Gestaltung kann zu erheblichen und unnötigen steuerlichen Doppelbelastungen führen.

Nach dem Tode des Erblassers ist die Auseinandersetzung des Nachlasses, wenn es mehrere Erben oder auch Vermächtnisnehmer gibt, nicht immer einfach. Der Inhalt eines Testamentes leidet oft darunter, dass sich im Laufe der Jahrzehnte in der Rechtspraxis bestimmte Formulierungen eingebürgert haben. Oft führen abweichende Formulierungen zu ungewünschten Folgen. Unklare Regelungen können oft zu unwürdigen Auseinandersetzungen innerhalb der Familie führen. Nicht selten führt eine fehlerhafte Behandlung eines überschuldeten Nachlasses zur Insolvenz von Erben.

III.
Warum ist der richtige Anwalt so wichtig?

Oft kann eine kleine Ungenauigkeit in einem Testament fatale Folgen haben. Wenn ein Testament unklar oder unrichtig, kann dies dazu führen, dass gerade die Personen erben, die vom Erbe ausgeschlossen sein sollen.

Im Regelfall ist eine solide erbrechtliche Beratung erforderlich, um der nächsten Generation die Früchte der Lebensarbeit zu sichern, ohne die eignen Sicherungsinteressen aufzugeben.

IV.
Warum können wir Ihnen helfen?

Wir haben in annähernd 1.000 Fällen erbrechtliche Fragestellungen behandelt. Dabei haben wir alle Aspekte des deutschen Erbrechts abgedeckt. Wir können aber auch im japanischen Erbrecht beraten und bei der Formulierung von Testamenten unter Mit-wirkung japanischer Erblasser oder bei der Formulierung von Erbscheinsanträgen nach japanischem Recht helfen. Aufgrund unserer Spezialisierungen können wir Spezialfragen lösen. Die Frage einer Nachlassinsolvenz oder alternativer Gestaltungsmöglichkeiten, um eine Haftungsbeschränkung des Erben herbeizuführen, gehört genauso zu unserer ständigen Beratungspraxis wie vorweggenommene Erbfolge unter dem Aspekt erbschaftsteuerrechtlicher, aber auch gesellschaftsrechtlicher Optimierung.

Dabei beachten wir eine Grundüberzeugung: Die Sicherheit der Generation, die die vererbenden Werte geschaffen hat, setzen wir höher an, als erbschaftsteuerrechtliche Vorteile. Wir scheuen uns auch nicht, wenn wir dies für richtig halten, zu dem Ergeb-nis zu kommen, dass eine Gestaltung aus unserer Sicht nicht erforderlich ist.

Dies alles zeigt, dass erbrechtliche Beratung im Regelfall erforderlich ist, um der nächsten Generation die Früchte der Lebensarbeit zu sichern.