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Gesellschaftsrecht in Düsseldorf und in Heinsberg

Das Gesellschaftsrecht als umfangreicher Themenkomplex

Wer sich mit einem eigenen Unternehmen selbstständig macht, ist auf einen Schlag mit einer Vielzahl an komplexen Rechtsfragen konfrontiert. Das fängt bereits bei der Wahl der Rechtsform an. Sie entscheidet beispielsweise darüber, in welcher Höhe Sie mit Ihrem Privatvermögen haften. Ebenso variieren je nach Rechtsform auch der Bürokratieaufwand und die Kosten.

Das Gesellschaftsrecht regelt das Innen- und Außenverhältnis von Gesellschaften. Die Rechtsgrundlagen sind über zahlreiche Gesetze verstreut, wie z.B. den HGB, GmbHG und vielen weiteren. Aufgrund der Komplexität des Gesellschaftsrechts empfiehlt es sich, schon frühzeitig einen Anwalt zu konsultieren. Eine seriöse Beratung in diesem Rechtsgebiet erfordert eine hohe Spezialisierung des Rechtsanwalts, aber auch fundierte Kenntnisse der angrenzenden Gebiete, wie z.B. dem Erbrecht oder Arbeitsrecht. Wir bündeln unser Wissen und unsere Kernkompetenzen für die Durchsetzung Ihrer Rechte.

Als umfassende Rechtsberater im Gesellschaftsrecht fokussiert sich das Team der Kanzlei KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte in Düsseldorf und Heinsberg insbesondere auf die Betreuung von kleinen und mittelständischen Unternehmen. Wir unterstützen Sie im Bereich der Haftung sowie bei vertrags- und wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen, die mit den unterschiedlichen Unternehmensformen (z.B. GmbH, AG, OHG, KG) zusammenhängen.

Erhalten Sie einen Überblick über unsere Schwerpunkte im Einzelnen:

  • Beratung von Gesellschaften
  • Recht der Personen- und Kapitalgesellschaften
  • Begleitung und Durchführung von Gründungen
  • Ausgestaltung und Überprüfung von Gesellschaftsverträgen
  • Unternehmensnachfolge
  • Beratung von Geschäftsführern und Gesellschaftern
  • Durchsetzung von Haftungsansprüchen
  • Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen
  • Gesellschafterstreitigkeiten
  • Außergerichtliche sowie gerichtliche Vertretung
  • Krisenmanagement/Sanierung


Das Gesellschaftsrecht regelt das Innen- und Außenverhältnis von Gesellschaften. Die Rechtsgrundlagen sind über zahlreiche Gesetze verstreut, wie z.B. das Aktiengesetz, Genossenschaftsgesetz und vielen weiteren. Aufgrund der Komplexität des Gesellschaftsrechts empfiehlt es sich, schon frühzeitig einen Anwalt zu konsultieren. Eine seriöse Beratung in diesem Rechtsgebiet erfordert eine hohe Spezialisierung des Rechtsanwalts, aber auch fundierte Kenntnisse der angrenzenden Gebiete, wie z.B. dem Erbrecht oder Arbeitsrecht. Wir bündeln unser Wissen und unsere Kernkompetenzen für die Durchsetzung Ihrer Rechte.

Mandantenorientierte Rechtsberatung in Düsseldorf und in Heinsberg

Das Gesellschaftsrecht gehört zu den Kernkompetenzen unserer Rechtsanwaltskanzlei. Unsere Mandanten erhalten eine fundierte Rechtsberatung und profitieren von einem umfangreichen Fachwissen. Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder sind bei uns in erfahrenen Händen – wir beraten Sie hinsichtlich Ihrer Rechte und Pflichten im Unternehmen und entwickeln kurz- sowie langfristige Strategien. Bei jedem Auftrag greifen wir auf das Know-how unseres Teams aus Rechtsanwälten zurück, sodass Sie sich auf optimale Lösungen für Ihr Anliegen verlassen können. An unseren Standorten in Düsseldorf und Heinsberg stehen wir Ihnen mit umfassenden Kenntnissen und unterschiedlichen Spezialisierungen zur Verfügung und begleiten unsere Mandanten von Anfang bis Ende.

Bank- und Kapitalmarkt­recht

I.

Bankrecht ist eine Spezialmaterie, die sich im Wesentlichen aus Sonderbereichen des Privatrechtes zusammensetzt. Insbesondere im Bankaufsichtsrecht bestehen jedoch erheblich öffentlich rechtliche Bezüge. Gewöhnlich werden Bankrecht und Kapitalmarktrecht zu einem Fachgebiet zusammengefasst.

Die Fachanwaltsordnung der Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht nennt folgende Teilgebiete des Bank- und Kapitalmarktrechts:

01. Geschäftsverbindungen zwischen Bank und Kunden, insbesondere

– Allgemeine Geschäftsbedingungen,

– Bankvertragsrecht,

– das Konto und dessen Sonderformen,

02. Kreditvertragsrecht und Kreditsicherung einschließlich Auslandsgeschäft
03. Zahlungsverkehr, insbesondere

– Überweisungs-, Lastschrift-, Wechsel- und Scheckverkehr,

– EC-Karte und Electronic-/Internet-Banking,

– Kreditkartengeschäft,

04. Wertpapierhandel, Depotgeschäft, Investmentgeschäft, Konsortial-/ Emissionsgeschäft einschließlich Auslandsgeschäft
05. Vermögensverwaltung, Vermögensverwahrung
06. Factoring/Leasing
07. Geldwäsche, Datenschutz, Bankentgelte
08. Recht der Bankenaufsicht, Bankenrecht der Europäischen Gemeinschaft und Kartellrecht
09. Steuerliche Bezüge zum Bank- und Kapitalmarktrecht
10. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts

II.

KNP ist eines der wenigen auf Bankrecht spezialisierten Anwaltsbüros in Deutschland, das im Bankvertragsrecht deutsche Banken nicht gegen Kunden vertritt. Schwerpunkte der Tätigkeit von KNP liegen vor allen Dingen im Verhandeln für die Darlehensnehmer und Sicherungsgeber gegenüber der Bank, wenn Kredite Not leidend sind oder drohen, Not leidend zu werden.

Hierzu einige Grundlagen:

Der Darlehnsnehmer hat in der Regel keine juristischen Argumente, mit denen er sich gegen die Forderung der Bank auf Rückzahlung des Darlehns wehren kann. Es bleibt in der Regel nur eine Verhandlungslösung. Wir versuchen eine Regelung vorzuschlagen, die den Schaden der Bank mindert. Dafür wünschen wir Gegenleistungen, z. B. die Haftentlassung eines Beteiligten, einen Besserungsschein oder die Schonung bestimmten Vermögens. Unsere außergerichtliche Vergleichsquote ist außerordentlich hoch und liegt in der Größenordnung von 90 %. Gerichtliche Auseinandersetzungen auf diesem Gebiet sind selten und haben auch in den meisten Fällen keine Aussichten auf Erfolg.

Dennoch waren wir mehrfach erfolgreich, weil eine schriftliche Sicherungs­zweckerklärung der Bank nicht existierte, die Bank ausnahmsweise Belehrungspflichten verletzt hat oder auch die Bank bei der Verwertung von Sicherungsgut pflichtwidrig handelte.

Demgegenüber bedarf es sorgfältiger Prüfung, ob der Drittsicherungsgeber Einwendungen gegen die Forderungen der Bank hat. Drittsicherungsgeber ist derjenige, der eine Sicherheit für ein Bankdarlehn eines Dritten gegeben hat, z. B. also der Bürge. Nicht selten, besonders bis in die späten 90er Jahre hinein, haben Banken formelle Fehler im Zusammenhang mit Drittsicherheiten gemacht, so dass gelegentlich ein juristischer Ansatzpunkt besteht. Dies kann sittenwidrige finanzielle Überforderung des Drittsicherungsgebers sein oder aber eine Verfügung im Zusammenhang mit der Hauptforderung, die gegenüber dem Drittsicherungsgeber nicht wirkt. Auch die Verjährungseinrede kann in diesem Zusammenhang zum Erfolg führen. Dagegen gibt es im Kapitalmarktrecht, soweit die Haftung der Bank als Anlagevermittler, Anlageberater oder Vermögensverwalter im Raum steht, in aller Regel keine außergerichtliche Einigung. Eine Bank ist sehr häufig bereit, wirtschaftlich vernünftige Kompromisse im Bereich Darlehen/Sicherheiten einzugehen. Sie ist so gut wie niemals bereit, freiwillig und ohne gerichtliche Entscheidung Schadensersatz zu leisten. Ausnahmen ergeben sich in jüngster Zeit, wenn die Bank Rückvergütungen verschwiegen hat.

Weitere Einzelgebiete unserer Tätigkeit sind Bankenfehler bei der Berechnung von Zinsen und/oder Vorfälligkeitsentschädigungen, bei Überweisungen, bei der Gutschrift von Schecks, bei der Ausführung von Aufträgen und beim Verkehr mit Dritten (z. B. fehlerhafte Bankauskünfte). KNP ist auch im bankenbezogenen Strafrecht tätig. Wir vertreten z. B. Bankenmitarbeiter, die Untreuehandlungen begangen oder Kunden, die sich mit falschen Angaben einen Kredit erschlichen haben sollen.

III.

Aufgrund seiner langjährigen Praxis führt Herr Rechtsanwalt Dr. Nenninger Tagesseminare zu bank- und kapitalmarktrechtlichen Themen durch.